Artikel 7 VO (EG) 2003/1954
Schiffslisten
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Listen der in der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in den in den Artikeln 3 und 6 genannten Fischereien Fischfang betreiben dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge auf ihrer Liste später ersetzen, wenn dadurch der Gesamtfischereiaufwand der Fischereifahrzeuge in keinem der in den Artikeln 3 und 6 genannten Gebieten und Fischereien erhöht wird.
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