Artikel 8 VO (EG) 2003/1954

Regulierung des Fischereiaufwands

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands, wenn der Fischereiaufwand, der sich bei freiem Zugang der auf den Schiffslisten gemäß Artikel 7 erfassten Fischereifahrzeuge ergibt, den zugeteilten Fischereiaufwand übersteigt.

(2) Zur Regulierung des Fischereiaufwands überwachen die Mitgliedstaaten die Tätigkeit ihrer Flotte und treffen geeignete Vorkehrungen, wenn sich der Fischereiaufwand dem gemäß Artikel 11 zulässigen Wert nähert, um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Aufwandsgrenzen nicht überschritten werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat erteilt Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die in den in den Artikeln 3 und 6 genannten Fischereien Fischfang betreiben, spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

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