Artikel 2 VO (EG) 2003/1980

Die in dieser Verordnung aufgeführten Definitionen, mit Ausnahme der Definition für ehemalige Haushaltsmitglieder, und die Bedingungen für die Lieferung von Einkommensdaten gelten sowohl für die Querschnitt- als auch für die Längsschnittkomponente der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.