Artikel 2 VO (EG) 2003/1980
Die in dieser Verordnung aufgeführten Definitionen, mit Ausnahme der Definition für ehemalige Haushaltsmitglieder, und die Bedingungen für die Lieferung von Einkommensdaten gelten sowohl für die Querschnitt- als auch für die Längsschnittkomponente der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC).
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