Artikel 1 VO (EG) 2003/1980

Die Definitionen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen festzulegen sind, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 2 Buchstaben l) und m) der genannten Verordnung aufgeführten Einkommensdefinitionen, sind in Anhang I aufgeführt.

Die Bedingungen für die Lieferung von Daten zu den Bruttoeinkommenskomponenten und der Zeitplan für die Einbeziehung der verschiedenen Einkommenskomponenten sind in Anhang II aufgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.