Präambel VO (EG) 2003/1980
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen(EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umfassen.
- (2)
- Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Definitionen, insbesondere zur Anwendung der Definitionen für Einkommen, Haushaltsmitglieder und ehemalige Haushaltsmitglieder, sowie zur Festlegung eines Zeitplans für die Einbeziehung der verschiedenen Einkommensvariablen erforderlich.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.
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