Präambel VO (EG) 2003/1980

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen(EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umfassen.
(2)
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Definitionen, insbesondere zur Anwendung der Definitionen für Einkommen, Haushaltsmitglieder und ehemalige Haushaltsmitglieder, sowie zur Festlegung eines Zeitplans für die Einbeziehung der verschiedenen Einkommensvariablen erforderlich.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

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