Artikel 1 VO (EG) 2003/1984

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Anwendung durch die Gemeinschaft:

a)
der Programme für statistische Dokumente für Roten Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius) und Großaugenthun (Thunnus obesus), die von der ICCAT beschlossen wurden.
b)
des Programms für ein statistisches Dokument für Großaugenthun (Thunnus obesus), das von der IOTC beschlossen wurde.

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