Artikel 1 VO (EG) 2003/1984

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Anwendung durch die Gemeinschaft:

a)
der Programme für statistische Dokumente für Roten Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius) und Großaugenthun (Thunnus obesus), die von der ICCAT beschlossen wurden.

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