Artikel 2 VO (EG) 2003/1984
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für in Artikel 1 genannten Roten Thun, Schwertfisch und Großaugenthun, der
- a)
- von einem Gemeinschaftsschiff oder einem Gemeinschaftserzeuger gefangen wird oder
- b)
- in die Gemeinschaft eingeführt wird oder
- c)
- aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt oder wieder ausgeführt wird.
Diese Verordnung gilt nicht für Großaugenthun, der von Wadenfischern oder Angelfischern (mit Köder) gefangen und hauptsächlich an die Konservenfabriken in den Geltungsbereichen des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend „IOTC-Übereinkommen” genannt) und der ICCAT-Konvention geliefert wird.
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