Artikel 3 VO (EG) 2003/1984
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt Folgendes:
- a)
- „Roter Thun” sind Fische der Art Thunnus thynnus der in Anhang I genannten TARIC-Codes;
- b)
- „Schwertfisch” sind Fische der Art Xiphias gladius der in Anhang II genannten TARIC-Codes;
- c)
- „Großaugenthun” sind Fische der Art Thunnus obesus der in Anhang III genannten TARIC-Codes;
- d)
- „Fischfang” ist der Fang von Fischen einer der in Artikel 1 genannten Arten entweder durch ein Schiff zum Zweck der Anlandung, der Umladung oder der Hälterung oder durch einen Erzeuger mithilfe einer Tonnare;
- e)
- „Gemeinschaftserzeuger” sind natürliche oder juristische Personen, die die notwendigen Produktionsmittel einsetzen, um Fischereierzeugnisse zur Erstvermarktung zu gewinnen;
- f)
- „Einfuhr” ist die Abwicklung der Zollverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(1);
- g)
- „große Fischereifahrzeuge” sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr;
- h)
- „große pelagische Langleinenfänger” sind pelagische Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
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