Artikel 3 VO (EG) 2003/1984

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)
„Roter Thun” sind Fische der Art Thunnus thynnus der in Anhang I genannten TARIC-Codes;
b)
„Schwertfisch” sind Fische der Art Xiphias gladius der in Anhang II genannten TARIC-Codes;
c)
„Großaugenthun” sind Fische der Art Thunnus obesus der in Anhang III genannten TARIC-Codes;
d)
„Fischfang” ist der Fang von Fischen einer der in Artikel 1 genannten Arten entweder durch ein Schiff zum Zweck der Anlandung, der Umladung oder der Hälterung oder durch einen Erzeuger mithilfe einer Tonnare;
e)
„Gemeinschaftserzeuger” sind natürliche oder juristische Personen, die die notwendigen Produktionsmittel einsetzen, um Fischereierzeugnisse zur Erstvermarktung zu gewinnen;
f)
„Einfuhr” ist die Abwicklung der Zollverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(1);
g)
„große Fischereifahrzeuge” sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr;
h)
„große pelagische Langleinenfänger” sind pelagische Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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