Artikel 4 VO (EG) 2003/1984
Statistisches Dokument für die Einfuhr
(1) Jeder Menge Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, die aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist ein statistisches Dokument beigefügt, das folgendem Muster entspricht:
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für Roten Thun dem Muster in Anhang IVa,
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für Schwertfisch dem Muster in Anhang V,
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für Großaugenthun dem Muster in Anhang VI oder Anhang VII.
(2) Das statistische Dokument für die Einfuhr erfüllt folgende Bedingungen:
- a)
- Es enthält alle in den einschlägigen Anhängen gemäß Absatz 1 geforderten Angaben und alle geforderten Unterschriften der betreffenden Marktteilnehmer, die für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen verantwortlich sind.
- b)
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Die Richtigkeit seiner Angaben wird bestätigt:
- i)
- bei Fischfang mit einem Schiff: von einem vom Flaggenstaat des betreffenden Fangschiffs bevollmächtigten Beamten oder jeder anderen von diesem Staat hierzu bevollmächtigten Person oder Stelle. Für die in Anhang IVb aufgeführten Drittländer kann eine zu diesem Zweck von diesen Ländern anerkannte Stelle die Bestätigung vornehmen;
- ii)
- bei Fischfang mit Hilfe einer Tonnare: von einem bevollmächtigten Beamten des Staates, in dessen Hoheitsgewässern der Fang erfolgte;
- iii)
- beim Fang von Schwertfisch , Rotem Thun und Großaugenthun mit einem Schiff im Rahmen eines Chartervertrags: von einem vom Ausfuhrstaat hierzu bevollmächtigten Beamten oder jeder anderen vom Ausfuhrstaat bevollmächtigten Person oder Stelle;
- iv)
- für Großaugenthun, der von den in den Anhängen VIIIa und VIIIb aufgeführten Schiffen gefangen wird: von einem Beamten der Regierung Japans oder Taiwans oder jeder anderen von diesen Regierungen hierzu bevollmächtigten Person.
- c)
- Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird es nur akzeptiert, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.
(3) Das statistische Dokument wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgehändigt, in den das Erzeugnis eingeführt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten überzeugen sich davon, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Dienststellen sämtliche Dokumente für die Einfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten einschließlich des statistischen Dokuments verlangen und prüfen.
Diese Behörden können außerdem den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Richtigkeit der Angaben in den genannten Dokumenten zu überprüfen.
(5) Die Einfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten ist untersagt, wenn der betreffenden Ladung nicht das entsprechende gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgefüllte und bestätigte statistische Dokument für die Einfuhr beiliegt.
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