Artikel 5 VO (EG) 2003/1984
Statistisches Dokument für die Ausfuhr
(1) Jeder Menge Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, die von einem Schiff oder einem Erzeuger der Gemeinschaft gefangen wurde und in ein Drittland ausgeführt wird, ist ein statistisches Dokument beigefügt, das folgendem Muster entspricht:
- —
-
für Roten Thun dem Muster in Anhang IVa,
- —
-
für Schwertfisch dem Muster in Anhang V,
- —
-
für Großaugenthun dem Muster in Anhang VI oder Anhang VII.
(2) Das statistische Dokument für die Ausfuhr erfüllt folgende Bedingungen:
- a)
- Es enthält alle in den einschlägigen Anhängen gemäß Absatz 1 geforderten Angaben und alle geforderten Unterschriften der betreffenden Marktteilnehmer, die für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen verantwortlich sind.
- b)
-
Die Richtigkeit seiner Angaben wird bestätigt:
- i)
- entweder von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats
- ii)
- oder von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse angelandet werden, sofern die betreffenden Mengen vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus der Gemeinschaft ausgeführt werden. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat binnen zwei Monaten eine Kopie des bestätigten statistischen Dokuments.
- c)
- Bei Fischfang mit einem großen Fischereifahrzeug wird die Richtigkeit der Angaben in dem Dokument nur bestätigt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug im ICCAT-Register aufgeführt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten überzeugen sich davon, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Dienststellen sämtliche Dokumente einschließlich des statistischen Dokuments für die Ausfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten verlangen und prüfen.
Diese Behörden können außerdem den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Richtigkeit der Angaben in den genannten Dokumenten zu überprüfen.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Angaben zu seinen zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 Buchstabe b). Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(5) Die Ausfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten ist untersagt, wenn der betreffenden Ladung nicht das entsprechende gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgefüllte und bestätigte statistische Dokument für die Ausfuhr beigefügt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.