Artikel 6 VO (EG) 2003/1984
Wiederausfuhrbescheinigung
(1) Eine Wiederausfuhrbescheinigung liegt jeder Menge Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten bei, die
- a)
- nach ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft wieder aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt wird oder
- b)
- von einem Drittland wieder ausgeführt und aus diesem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt wird.
Die Wiederausfuhrbescheinigung wird nach folgendem Muster erstellt:
- a)
- für Roten Thun nach dem Muster in Anhang IX;
- b)
- für Schwertfisch nach dem Muster in Anhang X;
- c)
- für Großaugenthun nach dem Muster in Anhang XI oder Anhang XII.
(2) Die Wiederausfuhrbescheinigung erfüllt folgende Bedingungen:
- a)
- Sie enthält alle in den einschlägigen Anhängen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Angaben und alle von den betreffenden Marktteilnehmern geforderten Unterschriften, die für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen verantwortlich sind.
- b)
- Die Angaben wurden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bestätigt, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, oder von den zuständigen Behörden des Drittlandes, aus dem die Wiederausfuhr erfolgt ist.
- c)
- Es ist eine beglaubigte Kopie des statistischen Dokuments für die Einfuhr gemäß Artikel 4 beigefügt.
(3) Die Mitgliedstaaten, die die Angaben in den Wiederausfuhrbescheinigungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) bestätigen, verlangen von den Wiederausführern die notwendigen Belege, dass die wiederausgeführten Fischladungen den ursprünglich eingeführten Ladungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Flaggenstaat oder dem Ausfuhrstaat auf Anfrage eine Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung.
(4) Die Wiederausfuhrbescheinigung wird den zuständigen Behörden des Einfuhr- oder Wiederausfuhrmitgliedstaats ausgehändigt.
(5) Die Mitgliedstaaten überzeugen sich davon, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Dienststellen sämtliche Dokumente für die Wiederausfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten einschließlich der Wiederausfuhrbescheinigung verlangen und prüfen.
Diese Behörden können außerdem den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Richtigkeit der Angaben in den genannten Dokumenten zu überprüfen.
(6) Die Wiederausfuhr und Einfuhr nach einer Wiederausfuhr von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten ist untersagt, wenn der betreffenden Ladung nicht die entsprechende gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgefüllte und bestätigte Wiederausfuhrbescheinigung beiliegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.