Artikel 7 VO (EG) 2003/1984

Mehrfache Wiederausfuhr

(1) Jeder wiederausgeführten Menge Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, die zuvor bereits wiederausgeführt wurde, wird eine neue nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 ausgefüllte und bestätigte Wiederausfuhrbescheinigung beigefügt.

Artikel 6 Absätze 3 bis 6 finden Anwendung.

(2) Der neuen Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Absatz 1 wird eine beglaubigte Kopie der ordnungsgemäß bestätigten vorherigen Wiederausfuhrbescheinigungen beigefügt, die der Ladung beilagen.

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