Artikel 11 VO (EG) 2003/1984
Änderung der Anhänge
Die Anhänge können zur Umsetzung der für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT oder IOTC nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden.
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