Artikel 11 VO (EG) 2003/1984

Änderung der Anhänge

Die Anhänge können zur Umsetzung der für die Gemeinschaft verbindlich gewordenen Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT oder IOTC nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.