Artikel 10 VO (EG) 2003/1984

Nationaler Bericht

Die Mitgliedstaaten, die Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten ausführen, vergewissern sich, dass die von der Kommission übermittelten Einfuhrdaten mit ihren eigenen Daten übereinstimmen. Sie teilen der Kommission das Ergebnis ihrer Prüfung im nationalen Bericht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten(1) mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1.

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