Artikel 9 VO (EG) 2003/1984
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten einführen, ausführen oder wiederausführen, übermitteln der Kommission vor dem 15. März für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres und vor dem 15. September für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni des laufenden Jahres elektronisch einen Bericht über
- a)
- die in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Mengen jeder Handelsaufmachung von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern, Fangorten und eingesetzten Fanggeräten,
- b)
- die nach einer Wiederausfuhr durch ein Drittland in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Mengen jeder Handelsaufmachung von Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern, Fangorten und eingesetzten Fanggeräten.
(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
- a)
- für Roten Thun die Angaben in Anhang XV;
- b)
- für Schwertfisch die Angaben in Anhang XVI;
- c)
- für Großaugenthun die Angaben in Anhang XVII oder Anhang XVIII.
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