Artikel 8 VO (EG) 2003/1984
Angaben über die Bestätigung
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Muster seiner statistischen Dokumente und Wiederausfuhrbescheinigungen. Er übermittelt der Kommission alle Angaben über die Bestätigung und rechtzeitig alle etwaigen Änderungen hierzu nach folgendem Muster:
- a)
- für Roten Thun, Schwertfisch und Großaugenthun dem Muster der ICCAT in Anhang XIII.
- b)
- für Großaugenthun dem Muster der IOTC nach Anhang XIV.
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