Artikel 13 VO (EG) 2003/2003
Toleranzen
(1) Der Nährstoffgehalt von EG-Düngemitteln muss den Toleranzwerten des Anhangs II entsprechen, die Schwankungen bei der Herstellung, Probenahme oder Analyse Rechnung tragen sollen.
(2) Der Hersteller darf die Toleranzen des Anhangs II nicht systematisch zu seinen Gunsten ausnutzen.
(3) Für die Mindest- und Höchstgehalte des Anhangs I sind keine Toleranzen zulässig.
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