Artikel 14 VO (EG) 2003/2003

Anforderungen an die Düngemittel

Ein Düngemitteltyp kann nur dann in Anhang I aufgenommen werden, wenn

a)
er Nährstoffe wirksam zuführt;
b)
geeignete Probenahme-, Analyse- und erforderlichenfalls Testmethoden verfügbar sind;
c)
er unter normalen Einsatzbedingungen keine schädlichen Wirkungen für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen bzw. die Umwelt hat.

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