Artikel 14 VO (EG) 2003/2003
Anforderungen an die Düngemittel
Ein Düngemitteltyp kann nur dann in Anhang I aufgenommen werden, wenn
- a)
- er Nährstoffe wirksam zuführt;
- b)
- geeignete Probenahme-, Analyse- und erforderlichenfalls Testmethoden verfügbar sind;
- c)
- er unter normalen Einsatzbedingungen keine schädlichen Wirkungen für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen bzw. die Umwelt hat.
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