Artikel 2 VO (EG) 2003/2003

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Düngemittel” oder „Dünger” einen Stoff, der hauptsächlich der Nährstoffversorgung von Pflanzen dient;
b)
„Primärnährstoff” ausschließlich die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
c)
„Sekundärnährstoff” die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
d)
„Spurennährstoffe” die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die im Vergleich mit Primär- und Sekundärnährstoffen in geringen Mengen für das Pflanzenwachstum wesentlich sind;
e)
„mineralisches Düngemittel” ein Düngemittel, in welchem die deklarierten Nährstoffe in Form von Mineralien enthalten sind, die durch Extraktion oder industrielle physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen werden. Kalkstickstoff, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen sowie Düngemittel, die chelatisierte oder komplexierte Spurennährstoffe enthalten, können konventionellerweise als mineralische Düngemittel eingeordnet werden;
f)
„chelatisierter Spurennährstoff” einen Spurennährstoff, in welchem eines der in Anhang I Abschnitt E.3.1 aufgeführten organischen Moleküle gebunden ist;
g)
„komplexierter Spurennährstoff” einen Spurennährstoff, in welchem eines der in Anhang I Abschnitt E.3.2 aufgeführten Moleküle gebunden ist;
h)
„Düngemitteltyp” Düngemittel mit einer gemeinsamen Typenbezeichnung, wie in Anhang I angegeben;
i)
„Einnährstoffdünger” Stickstoff-, Phosphor- oder Kalidünger, der einen deklarierbaren Gehalt an nur einem der Primärnährstoffe aufweist;
j)
„Mehrnährstoffdünger” Dünger, der deklarierbare Gehalte an mindestens zwei Primärnährstoffen aufweist, erhalten auf chemischem Wege und/oder durch Mischen;
k)
„Komplexdünger” durch chemische Reaktion, Lösung oder in fester Form durch Granulation erhaltenen Mehrnährstoffdünger, der deklarierbare Gehalte an mindestens zwei Primärnährstoffen aufweist. In seiner festen Form enthält jedes Körnchen alle Nährstoffe in ihrer deklarierten Zusammensetzung;
l)
„Mischdünger” durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhaltenen Dünger;
m)
„Blattdünger” Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist;
n)
„Flüssigdünger” Dünger in Suspension oder in Lösung;
o)
„Düngerlösung” Flüssigdünger, frei von festen Teilchen;
p)
„Düngersuspension” Zweiphasendünger, in dem die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen;
q)
„Deklaration” die Angabe des innerhalb festgelegter Toleranzen garantierten Gehalts an Nährstoffen einschließlich ihrer Form und Löslichkeiten;
r)
„deklarierter Gehalt” den Gehalt an einem Element (oder seinem Oxid), der in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf einem Etikett oder in einem Begleitpapier eines EG-Düngemittels angegeben wird;
s)
„Toleranz” die erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes von dem deklarierten Nährstoffgehalt;
t)
„europäische Norm” eine von der Gemeinschaft offiziell anerkannte CEN-Norm (Norm des Europäischen Komitees für Normung), deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;
u)
„Verpackung” einen verschließbaren Behälter für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Dünger mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1000 kg;
v)
„loses Düngemittel” einen Dünger ohne Verpackung im Sinne dieser Verordnung;
w)
„Inverkehrbringen” die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Lagerung eines Düngemittels zwecks Auslieferung. Die Einfuhr eines Düngemittels in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft wird als Inverkehrbringen angesehen;
x)
„Hersteller” die natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Düngemittels verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere ein Erzeuger, ein Importeur, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Düngemittels verändert. Dagegen gilt ein Vertriebshändler, der die Merkmale des Düngemittels nicht verändert, nicht als Hersteller.

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