Artikel 2 VO (EG) 2003/2004

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„politische Partei” : eine Vereinigung von Bürgern,

die politische Ziele verfolgt und

die nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats anerkannt ist oder in Übereinstimmung mit dieser Rechtsordnung gegründet wurde;

2.
„Bündnis politischer Parteien” : eine strukturierte Zusammenarbeit mindestens zweier politischer Parteien;
3.
„politische Partei auf europäischer Ebene” : eine politische Partei oder ein Bündnis politischer Parteien, die bzw. das die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;
4.
„Politische Stiftungen auf europäischer Ebene” : Einrichtungen oder ein Netz von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat über Rechtspersönlichkeit verfügen, einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und durch ihre Arbeit — im Rahmen der von der Europäischen Union angestrebten Ziele und Grundwerte — die Ziele dieser politischen Partei auf europäischer Ebene unterstützen und ergänzen und dabei vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen:

Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Diskussionen über Themen der europäischen Politik und den Prozess der europäischen Integration,

Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen Themen wie z. B. die Durchführung oder Unterstützung von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft,

Entwicklung der Zusammenarbeit mit gleichartigen Einrichtungen, um die Demokratie zu fördern,

Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen einschlägigen Akteuren.

5.
„Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union” : eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(1) (nachstehend als „Haushaltsordnung” bezeichnet).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007; S. 9)

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