Artikel 3 VO (EG) 2003/2004

Voraussetzungen

(1) Eine politische Partei auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie besitzt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit;
b)
sie ist in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen Parlamenten oder regionalen Parlamenten oder Regionalversammlungen vertreten, oder

sie hat in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht;

c)
sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, das heißt die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;
d)
sie hat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet, dies zu tun.

(2) Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von dieser Partei zu bestätigen ist.
b)
Sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist, getrennt sein.
c)
Sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.
d)
Sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben.
e)
Sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener Zusammensetzung haben.

(3) Im Rahmen dieser Verordnung obliegt es den einzelnen politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, die besonderen Modalitäten ihres Verhältnisses zueinander entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften festzulegen. Hierzu gehört unter anderem eine angemessene Trennung zwischen der täglichen Verwaltung und den Leitungsstrukturen der politischen Stiftung auf europäischer Ebene einerseits und der politischen Partei, der sie angeschlossen ist, andererseits.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.