Artikel 4 VO (EG) 2003/2004
Antrag auf Finanzierung
(1) Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu erhalten, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene jährlich einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.
Das Europäische Parlament entscheidet innerhalb von drei Monaten und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel.
(2) Dem ersten Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- a)
- Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in den Artikeln 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;
- b)
- ein politisches Programm, das die Ziele der politischen Partei auf europäischer Ebene beschreibt;
- c)
- eine Satzung, in der insbesondere die für die politische und finanzielle Leitung zuständigen Organe sowie die Organe oder natürlichen Personen festgelegt sind, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten insbesondere für die Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände oder in Gerichtsverfahren zur gesetzlichen Vertretung befugt sind.
(3) Jede Änderung betreffend die in Absatz 2 genannten Unterlagen, insbesondere eines politischen Programms oder einer Satzung, die bereits vorgelegt wurden, muss dem Europäischen Parlament innerhalb von zwei Monaten mitgeteilt werden. Erfolgt keine Mitteilung, so wird die Finanzierung ausgesetzt.
(4) Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene kann nur über die politische Partei auf europäischer Ebene, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.
(5) Die Finanzierung einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene erfolgt aufgrund ihrer bestehenden Zugehörigkeit zu einer politischen Partei vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1. Auf die dergestalt zugewiesenen Mittel finden die Artikel 9 und 9a Anwendung.
(6) Die einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene zugewiesenen Mittel werden ausschließlich zur Finanzierung der Arbeit der Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 verwendet. Auf keinen Fall dürfen sie zur Finanzierung von Wahlkämpfen oder Kampagnen für Referenden verwendet werden.
(7) Für die Prüfung der Anträge politischer Stiftungen auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.
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