Artikel 5 VO (EG) 2003/2004
Nachprüfung
(1) Das Europäische Parlament prüft regelmäßig nach, ob die politischen Parteien auf europäischer Ebene die in Artikel 3 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
(2) Hinsichtlich der in Artikel 3 Buchstabe c) genannten Voraussetzung prüft das Europäische Parlament auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die mindestens drei Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten, durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder nach, ob die genannte Voraussetzung bei einer politischen Partei auf europäischer Ebene weiterhin erfüllt ist.
Vor der Einleitung einer solchen Nachprüfung hört das Europäische Parlament die Vertreter der betreffenden politischen Partei auf europäischer Ebene an und bittet einen Ausschuss, dem unabhängige Persönlichkeiten angehören, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Der genannte Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Von diesen wird jeweils ein Mitglied vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission benannt. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament.
(3) Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so wird die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene, die aus diesem Grund diese Eigenschaft verloren hat, von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.
(4) Absatz 2 gilt für die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene sinngemäß.
(5) Verliert die politische Partei auf europäischer Ebene, der eine politische Stiftung auf europäischer Ebene angeschlossen ist, ihren Status, wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.
(6) Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.
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