Artikel 6 VO (EG) 2003/2004
Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung
(1) Politische Parteien auf europäischer Ebene sowie Stiftungen auf europäischer Ebene
- a)
- veröffentlichen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva;
- b)
- geben Auskunft über ihre Finanzierungsquellen durch Vorlage eines Verzeichnisses, in dem die Spender und ihre jeweiligen Spenden — bis auf diejenigen Spenden, die 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreiten — aufgeführt sind.
(2) Von politischen Parteien auf europäischer Ebene sowie von Stiftungen auf europäischer Ebene dürfen nicht angenommen werden:
- a)
- anonyme Spenden;
- b)
- Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments;
- c)
- Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann;
- d)
- Spenden von über 12000 EUR pro Jahr und Spender von jeder natürlichen oder juristischen Person, die kein Unternehmen im Sinne des Buchstaben c ist; die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt;
- e)
- Spenden einer öffentlichen Hand eines Drittlandes, einschließlich von jedem Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3) Beiträge nationaler politischer Parteien, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören, oder einer natürlichen Person, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehört, an eine politische Partei auf europäischer Ebene sind zulässig. Die Beiträge nationaler politischer Parteien oder einer natürlichen Person an eine politische Partei auf europäischer Ebene dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Partei auf europäischer Ebene nicht übersteigen.
(4) Beiträge nationaler politischer Stiftungen, die Mitglieder einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene sind, sowie von politischen Parteien auf europäischer Ebene an eine politische Stiftung auf europäischer Ebene sind zulässig. Diese Beiträge dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Stiftung auf europäischer Ebene nicht übersteigen und dürfen nicht aus Mitteln stammen, die eine politische Partei auf europäischer Ebene gemäß dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.
Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.