Artikel 7 VO (EG) 2003/2004
Finanzierungsverbot
(1) Die Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.
(2) Die Mittel, die politische Stiftungen auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von politischen Parteien oder von Kandidaten auf europäischer oder nationaler Ebene oder von Stiftungen auf nationaler Ebene dienen.
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