Artikel 8 VO (EG) 2003/2004
Art der Ausgaben
Unbeschadet der Finanzierung politischer Stiftungen dürfen Mittel, die aufgrund dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden, nur für Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten politischen Programm beschrieben sind.
Zu diesen Ausgaben gehören unter anderem Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen, Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen.
In die Ausgaben von politischen Parteien auf europäischer Ebene eingeschlossen sind auch Mittel zur Finanzierung von Wahlkämpfen der politischen Parteien auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, zu denen sie sich gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d stellen müssen. Gemäß Artikel 7 dürfen mit diesen Mitteln keine nationalen politischen Parteien oder Kandidaten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden.
Diese Mittel dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden.
Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird jedoch die Finanzierung und die Beschränkung von Wahlausgaben für alle Parteien und Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.