Artikel 9 VO (EG) 2003/2004

Ausführung und Kontrolle

(1) Die zur Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene bereitgestellten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und gemäß der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgeführt.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden vom Anweisungsbefugten festgelegt.

(2) Die Bewertung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie ihre Abschreibung erfolgen nach den für die Organe geltenden Regeln gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung.

(3) Die Finanzkontrolle über die aufgrund dieser Verordnung gewährten Mittel wird gemäß der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgeübt.

Darüber hinaus nimmt ein externer unabhängiger Rechnungsprüfer eine jährliche Buchprüfung vor. Die Prüfungsbescheinigung wird dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres übermittelt.

(4) Aufgrund der Anwendung dieser Verordnung sind Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene zu Unrecht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten haben sollten, in diesen Haushalt zurückzuzahlen.

(5) Alle für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs erforderlichen Unterlagen und Informationen werden diesem auf seine Anfrage von den politischen Parteien auf europäischer Ebene übermittelt, die Finanzierungen aufgrund dieser Verordnung erhalten.

Tätigen politische Parteien auf europäischer Ebene gemeinsam mit nationalen politischen Parteien oder anderen Organisationen Ausgaben, so sind dem Rechnungshof Belege über die Ausgaben der politischen Parteien auf europäischer Ebene zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene als Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Artikels 113 der Haushaltsordnung, die sich auf die Degressivität dieser Finanzierung beziehen.

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