Artikel 11 VO (EG) 2003/2032
Kommissionsverfahren
1. Erhält die Kommission einen Bericht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung, so erstellt sie ohne unnötige Verzögerung einen Entscheidungsentwurf gemäß Artikel 27 der Richtlinie 98/8/EG.
2. Vor dem Erstellen des in Absatz 1 genannten Entscheidungsentwurfs veranstaltet die Kommission, sofern sich dies im Lichte der Stellungnahmen zum Bericht der zuständigen Behörde als erforderlich erweist, Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, um ungelöste Probleme zu besprechen. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat erstellt auf Verlangen der Kommission erforderlichenfalls eine aktualisierte Fassung des Berichts der zuständigen Behörde.
3. Im Fall eines alten Wirkstoffes, für den trotz einer Empfehlung zur Aufnahme gemäß Artikel 10 Absatz 7 dieser Verordnung weiterhin Bedenken im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 98/8/EG bestehen, kann die Kommission unbeschadet des Artikels 12 dieser Richtlinie die endgültige Fassung der Bewertung anderer alter Wirkstoffe mit gleichem Verwendungszweck in die Überlegungen einbeziehen.
(4) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der Dokumente und Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG einen überarbeiteten Bericht der zuständigen Behörde; der als Dokument I bezeichnete Teil desselben wird nachfolgend als der Bewertungsbericht bezeichnet. Dieser Bewertungsbericht wird dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte zur Überprüfung vorgelegt.
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