Artikel 13 VO (EG) 2003/2032
Aussetzung von Verfahren
Legt die Kommission für einen in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoff dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag gemäß der Richtlinie 76/769/EWG zum Verbot dessen Inverkehrbringens oder dessen Verwendung, einschließlich der Verwendung zu bioziden Zwecken, in bestimmten oder sämtlichen Produktarten, vor, so können die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren hinsichtlich dieses Stoffs im Hinblick auf dessen Verwendung in der/den betreffenden Produktart(en) ausgesetzt werden, bis eine Entscheidung über diesen Vorschlag getroffen wird.
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