Artikel 14 VO (EG) 2003/2032
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 wird wie folgt geändert:
- (1)
- Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Wird eine Notifizierung von der Kommission anerkannt, so muss der Notifizierer der zuständigen Behörde des benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaats alle Daten und Informationen vorlegen, die für die Bewertung des alten Wirkstoffs im Hinblick auf seine mögliche Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG im Zuge der zweiten Phase des Prüfprogramms erforderlich sind. Die Bestimmung zum Berichterstatter erfolgt durch die Kommission, sobald die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung erstellt ist
. - (2)
- In Artikel 4 Absatz 4 werden die ersten drei Unterabsätze gestrichen.
- (3)
- Artikel 7 wird gestrichen.
- (4)
- Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Wird eine Notifizierung von der Kommission anerkannt, so muss der Notifizierer der zuständigen Behörde des zum Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaats alle Daten und Informationen vorlegen, die für die Bewertung des alten Wirkstoffs im Hinblick auf seine mögliche Aufnahme in Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG im Zuge der zweiten Phase des Prüfprogramms erforderlich sind. Die Bestimmung zum Berichterstatter erfolgt durch die Kommission, sobald die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung erstellt ist”
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