Artikel 2 VO (EG) 2003/2042
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen der Grundverordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Luftfahrzeug” eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann;
- b)
- „freigabeberechtigtes Personal” Personal, das für die Freigabe eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente nach Instandhaltungsarbeiten verantwortlich ist;
- c)
- „Komponente” einen Motor, einen Propeller, ein Teil oder eine Ausrüstung;
- d)
- „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit” alle Prozesse, durch die sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann;
- e)
- „JAA” die Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ( „Joint Aviation Authorities” );
- f)
- „JAR” die Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ( „Joint Aviation Requirements” );
- g)
- „großes Luftfahrzeug” ein Luftfahrzeug, das als Flugzeug eingestuft ist, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder mehr oder einen mehrmotorigen Hubschrauber;
- h)
- „Instandhaltung” eine oder eine Kombination der folgenden Tätigkeiten: Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Änderung oder Fehlerbehebung bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle;
- i)
- „Organisation” eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Teil einer juristischen Person; eine solche Organisation kann an einem oder mehreren Standorten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässig sein;
- j)
- „Vorflugkontrolle” die vor einem Flug durchgeführte Inspektion, mit der sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist;
- k)
-
„ELA1-Luftfahrzeug” eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
- i)
- ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
- ii)
- ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger;
- iii)
- ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluftballone, 1050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
- iv)
- ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1000 m3 für Gas-Luftschiffe;
- l)
-
„LSA-Luftfahrzeug” ein leichtes Sportflugzeug (Light Sport Aeroplane), das alle folgenden Merkmale aufweist:
- i)
- eine höchstzulässige Startmasse von nicht mehr als 600 kg;
- ii)
- eine maximale Strömungsabrissgeschwindigkeit in Landekonfiguration (VS0) von nicht mehr als 45 Knoten berichtigter Fluggeschwindigkeit (CAS) bei der höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs und der kritischsten Schwerpunktlage;
- iii)
- eine maximale Sitzplatzkapazität von nicht mehr als zwei Personen einschließlich des Piloten;
- iv)
- ein nicht turbinengetriebener Motor mit Propeller;
- v)
- Kabine ohne Druckausgleich.
- m)
- „Hauptgeschäftssitz” bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.
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