Artikel 2 VO (EG) 2003/2042

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen der Grundverordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Luftfahrzeug” eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann;
b)
„freigabeberechtigtes Personal” Personal, das für die Freigabe eines Luftfahrzeugs oder einer Komponente nach Instandhaltungsarbeiten verantwortlich ist;
c)
„Komponente” einen Motor, einen Propeller, ein Teil oder eine Ausrüstung;
d)
„Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit” alle Prozesse, durch die sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann;
e)
„JAA” die Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ( „Joint Aviation Authorities” );
f)
„JAR” die Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden ( „Joint Aviation Requirements” );
g)
„großes Luftfahrzeug” ein Luftfahrzeug, das als Flugzeug eingestuft ist, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder mehr oder einen mehrmotorigen Hubschrauber;
h)
„Instandhaltung” eine oder eine Kombination der folgenden Tätigkeiten: Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Änderung oder Fehlerbehebung bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle;
i)
„Organisation” eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Teil einer juristischen Person; eine solche Organisation kann an einem oder mehreren Standorten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässig sein;
j)
„Vorflugkontrolle” die vor einem Flug durchgeführte Inspektion, mit der sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist;
k)
„ELA1-Luftfahrzeug” eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
ii)
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger;
iii)
ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluftballone, 1050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
iv)
ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1000 m3 für Gas-Luftschiffe;

l)
„LSA-Luftfahrzeug” ein leichtes Sportflugzeug (Light Sport Aeroplane), das alle folgenden Merkmale aufweist:

i)
eine höchstzulässige Startmasse von nicht mehr als 600 kg;
ii)
eine maximale Strömungsabrissgeschwindigkeit in Landekonfiguration (VS0) von nicht mehr als 45 Knoten berichtigter Fluggeschwindigkeit (CAS) bei der höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs und der kritischsten Schwerpunktlage;
iii)
eine maximale Sitzplatzkapazität von nicht mehr als zwei Personen einschließlich des Piloten;
iv)
ein nicht turbinengetriebener Motor mit Propeller;
v)
Kabine ohne Druckausgleich.

m)
„Hauptgeschäftssitz” bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.

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