Artikel 1 VO (EG) 2003/2042

Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich der jeweiligen Komponenten für deren Installation, festgelegt, die

a)
in einem Mitgliedstaat registriert sind oder
b)
in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den die Agentur oder ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Luftfahrzeuge, für die behördliche Sicherheitsaufsicht an ein Drittland delegiert wurde und die nicht von einem Gemeinschaftsbetreiber eingesetzt werden, oder für die in Anhang II aufgeführten Luftfahrzeuge.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die gewerbsmäßigen Beförderung, gilt für zugelassene Luftfahrtunternehmen, wie im Gemeinschaftsrecht definiert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.