Präambel VO (EG) 2003/2042

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(1) (im Folgenden als „Grundverordnung” bezeichnet), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Grundverordnung setzt gemeinsame wesentliche Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen hohen Niveaus der Sicherheit in der zivilen Luftfahrt und im Umweltschutz fest; die Kommission muss die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung erlassen; die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden als „Agentur” bezeichnet) wird geschaffen, um die Kommission bei der Erarbeitung solcher Durchführungsbestimmungen zu unterstützen.
(2)
Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(2) aufgeführten bestehenden Luftfahrtvorschriften auf dem Gebiet der Instandhaltung werden mit Wirkung vom 28. September 2003 aufgehoben.
(3)
Es ist notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erarbeiten, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen gemäß der Grundverordnung sicherzustellen.
(4)
Organisationen und Personen, die mit der Instandhaltung von Produkten, Teilen und Ausrüstungen befasst sind, sollten zur Erbringung des Nachweises über ihre Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit im Zusammenhang stehenden Rechte bestimmte technische Anforderungen erfüllen; die Kommission muss Maßnahmen zur Spezifizierung der Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Zulassungen bzw. Zeugnissen, die die Erfüllung dieser Anforderungen belegen, erlassen.
(5)
Die Wahrung der Einheitlichkeit bei der Anwendung von gemeinsamen technischen Vorschriften auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von luftfahrttechnischen Teilen und Ausrüstungen erfordert die Einhaltung gemeinsamer Verfahren zur Beurteilung der Erfüllung dieser Anforderungen durch die zuständigen Behörden; die Agentur sollte zur Ermöglichung der Einheitlichkeit in den Rechtsvorschriften Spezifikationen für Zulassungen erarbeiten.
(6)
Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Annahme des neuen Rechtsrahmens einzuräumen; des Weiteren ist es erforderlich, gemäß Artikel 57 der Grundverordnung die weitere Gültigkeit von Zulassungen bzw. Zeugnissen anzuerkennen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der von der Agentur veröffentlichten Stellungnahme(3) gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit(4) gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Grundverordnung—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 240 vom 7.9.2002. S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) der Kommission Nr. 1701/2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)

ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) der Kommission Nr. 2871/2000 (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 47).

(3)

Stellungnahme EASA 1/2003, 1.9.2003.

(4)

Stellungnahme EASA-Ausschuss, 23.9.2003.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.