Artikel 6 VO (EG) 2003/2042
Anforderungen an Ausbildungsbetriebe
(1) Betrieben, die Personal, auf das in Artikel 5 Bezug genommen wird, ausbilden, wird gemäß Anhang IV die Genehmigung erteilt,
- a)
- eine anerkannte Grundlagenausbildung durchzuführen und/oder
- b)
- eine anerkannte typenspezifische Ausbildung durchzuführen und
- c)
- Prüfungen durchzuführen und
- d)
- Ausbildungszeugnisse auszustellen.
(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und -Verfahren erteilte oder anerkannte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Genehmigungen von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Für diese Zwecke können abweichend von den Bestimmungen von 147.B.130(b) gemäß Anhang IV Beanstandungen im Zusammenhang mit Level-II-Unterschieden zwischen JAR 147 und Anhang IV innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht werden.
(3) Grundlagenausbildung, die den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, kann innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung angewendet wird, begonnen werden. Prüfungen des Grundwissens, die als Teil dieser Ausbildung durchgeführt werden, können den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entsprechen.
(4) Prüfungen des Grundwissens, die den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entsprechen und von der zuständigen Behörde oder einem gemäß Anhang IV (Part-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden und nicht Teil einer Grundlagenausbildung sind, können innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung angewendet wird, durchgeführt werden.
(5) Lehrgänge und Prüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen, die den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung angewendet wird, zu beginnen und abzuschließen.
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