Artikel 7 VO (EG) 2003/2042

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1

a)
gelten die Bestimmungen von Anhang I, ausgenommen M.A.201(h)(2) und M.A.708(c), ab dem 28. September 2005;
b)
gilt M.A.201(f) von Anhang I für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten betrieben werden, ab dem 28. September 2009.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die nachfolgend genannten Bestimmungen nicht anzuwenden:

a)
die Bestimmungen von Anhang I für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis zum 28. September 2009;
b)
die Bestimmungen von Anhang I Unterabschnitt I für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis 28. September 2008;
c)
die nachfolgenden Bestimmungen von Anhang II, bis 28. September 2006:

145.A.30(e) — menschliche Faktoren,

145.A.30(g) in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg,

145.A.30(h)(1) in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg,

145.A.30(j)(1) Anlage IV,

145.A.30(j)(2) Anlage IV;

d)
die nachstehenden Bestimmungen von Anhang II bis 28. September 2008:

145.A.30(g) in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg,

145.A.30(h)(1) in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg,

145.A.30(h)(2);

e)
die Bestimmungen von Anhang III in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg bis 28. September 2005;
f)
die Bestimmungen von Anhang III in Anwendung auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5700 kg bis 28. September 2006;
g)
die folgenden Bestimmungen bezüglich Anhang III (Teil 66) für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausgenommen große Flugzeuge, bis zum 28. September 2011:

M.A.606(g) und M.A.801(b)2 von Anhang I (Teil M),

145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil 145);

h)
für die Instandhaltung von Flugzeugen mit Kolbenmotor und mit einer Kabine ohne Druckausgleich mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg und weniger, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden:

i)
bis 28. September 2012 die Anforderung an die zuständige Behörde, Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung gemäß Anhang III (Teil-66) als neue oder umgewandelte Lizenzen gemäß 66.A.70 dieses Anhangs zu erteilen.
ii)
bis 28. September 2014 die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Anforderung, dass gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal vorhanden sein muss:

M.A.606(g) und M.A.801(b)2 von Anhang I (Teil-M),

145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil-145);

i)
für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis 28. September 2015

i)
die Anforderung an die zuständige Behörde, Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung gemäß Anhang III (Teil-66) als neue oder umgewandelte Lizenzen gemäß 66.A.70 dieses Anhangs zu erteilen.
ii)
die in den folgenden Bestimmungen enthaltene Anforderung, dass gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal vorhanden sein muss:

M.A.606(g) und M.A.801(b)2 von Anhang I (Teil-M),

145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil-145).

(4) Die Mitgliedstaaten können bis zum 28. September 2007 befristete Zulassungen gemäß Anhang II und Anhang IV erteilen.

(5) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen von Absatz 3 oder 4 an, sind die Kommission und die Agentur davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Agentur wird eine Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen von Anhang I dieser Verordnung vornehmen, um der Kommission bis zum 28. März 2005 eine Stellungnahme einschließlich eventueller Änderungen derselben vorzulegen.

(7) Abweichend von Absatz 1

a)
gelten die Bestimmungen von M.A.706(k) von Anhang I (Teil-M) ab dem 28. September 2010;
b)
gelten die Bestimmungen von Nummer 7.7 der Anlage I von Anhang III (Teil-66) ab dem 28. September 2010;
c)
dürfen Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Hauptabschnitt A von Abschnitt F von Anhang I (Teil-M) oder Hauptabschnitt A von Anhang ii (Teil-145) zugelassen sind, bis zum 28. September 2010 weiterhin Freigabebescheinigungen unter Verwendung des EASA-Formblatts 1, ursprüngliche Ausgabe, gemäß Anlage II von Anhang I (Teil-M) sowie Anlage I von Anhang II (Teil-145) ausstellen;
d)
dürfen zuständige Behörden bis zum 28. September 2010 weiterhin Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlagen III, V und VI von Anhang I (Teil-M), Anlage ÍII von Anhang II (Teil-145), Anlage V von Anhang III (Teil-66) oder Anlage II von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft war.
e)
bleiben Genehmigungen/Bescheinigungen, die in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang III (Teil-66) oder Anhang IV (Teil-147) vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, gültig, bis sie geändert oder widerrufen werden.

(8) Bezüglich der Fristen in 66.A.25, 66.A.30 und Anlage III von Anhang III (Teil-66) im Zusammenhang mit Prüfungen des Grundwissens, der grundlegenden Erfahrung, den theoretischen Lehrgängen und Prüfungen zum Erwerb von Musterberechtigungen, den praktischen Lehrgängen und der Bewertung, den Musterprüfungen und der Ausbildung am Arbeitsplatz, die vor der Anwendung dieser Verordnung abgeschlossen wurden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung angewendet wird.

(9) Die Agentur legt der Kommission eine Stellungnahme vor einschließlich Vorschlägen für ein einfaches und angemessenes System der Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist.

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