ANHANG I VO (EG) 2003/2042
(Teil-M)
INHALTSVERZEICHNIS
M.1
M.1
Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde:- 1.
- für die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzelner Luftfahrzeuge und die Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit die Behörde, die vom Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem die Eintragung erfolgte,
- 2.
- für die Aufsicht über einen Instandhaltungsbetrieb wie in M.A. Unterabschnitt F angegeben,
- i)
- die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem dieser Betrieb seinen Hauptgeschäftssitz hat,
- ii)
- die Agentur, wenn sich der Betrieb in einem Drittland befindet,
- 3.
- für die Aufsicht über ein Unternehmen, das eine Führungsrolle bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A. Unterabschnitt G spielt,
- i)
- die Behörde, die von dem Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem dieser Betrieb seinen Hauptgeschäftssitz hat, wenn die Genehmigung nicht in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
- ii)
- die vom Mitgliedstaat des Betreibers bezeichnete Behörde, wenn die Genehmigung in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
- iii)
- die Agentur, wenn das Unternehmen sich in einem Drittland befindet,
- 4.
- für die Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen,
- i)
- die von dem Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, in dem die Eintragung erfolgte,
- ii)
- im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung, wenn der Mitgliedstaat des Betreibers nicht der Staat ist, in dem die Eintragung erfolgte, die von den obigen zwei Staaten vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms vereinbarte Behörde,
- iii)
- Abweichend von Absatz 4 Ziffer i, wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt wird, von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) überwacht wird, die nicht der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem die Eintragung erfolgte, und nur, falls der Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms zugestimmt hat:
- a)
- die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, die für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig ist, oder
- b)
- die Agentur, falls sich das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in einem Drittstaat befindet.
ABSCHNITT A
UNTERABSCHNITT A
- M.A.101
- Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich Instandhaltung, festgelegt und die von den mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit befassten Personen oder Unternehmen zu erfüllenden Bedingungen vorgegeben.UNTERABSCHNITT B
- M.A.201
- Verantwortlichkeiten
- a)
- Der Eigentümer ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs verantwortlich, und er muss sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn:
- 1.
- sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet, und
- 2.
- Betriebs- und Notausrüstungen korrekt eingebaut und betriebsbereit sind oder deutlich als nicht betriebsbereit gekennzeichnet sind, und
- 3.
- das Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält, und
- 4.
- die Instandhaltung des Luftfahrzeugs in Übereinstimmung mit dem in M.A.302 vorgeschriebenen genehmigten Instandhaltungsverfahren durchgeführt wurde.
- b)
- Bei einem angemieteten Luftfahrzeug sind die Verantwortlichkeiten des Eigentümers auf den Mieter zu übertragen, wenn
- 1.
- der Mieter in dem Eintragungsdokument genannt ist oder
- 2.
- im Mietvertrag angegeben ist.
Wenn in diesem Teil auf den „Eigentümer” Bezug genommen wird, deckt der Begriff situationsgebunden den „Eigentümer” oder den Mieter ab, soweit zutreffend.
- c)
- Personen oder Betriebe, die die Instandhaltung durchführen, sind für die durchgeführten Aufgaben verantwortlich.
- d)
- Der verantwortliche Pilot bzw. bei gewerblichen Lufttransporten der Betreiber ist für die zufrieden stellende Durchführung der Vorflugkontrolle zuständig. Diese Kontrolle muss durch den Piloten oder eine andere qualifizierte Person erfolgen, braucht jedoch nicht von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 durchgeführt zu werden.
- e)
- Um den Verantwortlichkeiten von Buchstabe a gerecht zu werden,
- i)
- kann der Eigentümer eines Luftfahrzeugs die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vergeben. In diesem Fall ist das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
- ii)
- Ein Eigentümer, der sich entschließt, die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eigenverantwortlich zu übernehmen, ohne einen Vertrag gemäß Anlage I zu schließen, kann dessen ungeachtet einen eingeschränkten Vertrag mit einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) über die Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms und dessen Genehmigung gemäß M.A.302 schließen. In diesem Fall wird durch den eingeschränkten Vertrag die Verantwortlichkeit für die Ausarbeitung und Genehmigung des Instandhaltungsprogramms an das beauftragte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit übertragen.
- f)
- Im Fall von großen Luftfahrzeugen und um den Verantwortlichkeiten gemäß Absatz (a) gerecht zu werden, muss der Eigentümer eines Luftfahrzeugs sicherstellen, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem zugelassenen Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden. Schriftliche Verträge müssen in Übereinstimmung mit Anlage I ausgefertigt werden. In diesem Fall ist das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die einwandfreie Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
- g)
- Die Instandhaltung von großen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung und von Komponenten muss von einem nach Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden.
- h)
- Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung ist der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des von ihm betriebenen Luftfahrzeugs verantwortlich, und er muss
- 1.
- als Teil eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses anerkannt sein, das von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt G für das von ihm betriebene Luftfahrzeug ausgestellt ist, und
- 2.
- in Übereinstimmung mit Teil-145 anerkannt sein oder einen solchen Betrieb unter Vertrag nehmen und
- 3.
- sicherstellen, dass Absatz (a) erfüllt ist.
- i)
- Wenn ein Betreiber von einem Mitgliedstaat dazu aufgefordert wird, für seine gewerbsmäßigen Betriebstätigkeiten, ausgenommen jenen einer gewerbsmäßigen Beförderung, ein Zeugnis/eine Genehmigung zu führen, bedarf es
- 1.
- einer entsprechenden Genehmigung in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt G für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder eines Vertrages mit einem solchen Unternehmen und
- 2.
- einer entsprechenden Genehmigung in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt F oder Teil-145 oder eines Vertrags mit solchen Unternehmen und
- 3.
- der Sicherstellung der Erfüllung von Absatz (a).
- j)
- Es obliegt dem Eigentümer, der zuständigen Behörde für die Feststellung der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Teil Zugang zum Betrieb/Luftfahrzeug zu gewähren.
- M.A.202
- Meldung besonderer Ereignisse
- a)
- Alle gemäß M.A.201 verantwortlichen Personen oder Organisationen müssen der vom Eintragungsstaat benannten zuständigen Behörde, der für die Musterbauart oder Ergänzungen zur Musterbauart verantwortlichen Organisation und, sofern zutreffend, dem Mitgliedstaat des Betreibers alle an einem Luftfahrzeug festgestellten Zustände oder Komponenten melden, die die Flugsicherheit ernsthaft gefährden.
- b)
- Die Meldungen müssen in einer von der Agentur festgelegten Weise erstattet werden, und sie müssen alle einschlägigen Informationen über den der Person oder der Organisation bekannten Zustand enthalten.
- c)
- Wenn die das Luftfahrzeug instand haltende Person oder der Betrieb von einem Eigentümer oder einem Betreiber beauftragt ist, die Instandhaltung durchzuführen, so muss die Person oder der Betrieb, die/der das Luftfahrzeug instand hält, auch dem Eigentümer, dem Betreiber oder dem Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen solchen Zustand melden, der das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil des Eigentümers oder des Betreibers beeinträchtigt.
- d)
- Die Meldungen müssen so schnell wie möglich erfolgen, jedenfalls aber innerhalb von zweiundsiebzig Stunden nach deren Feststellung durch die Person oder die Organisation, die den Zustand, auf den die Meldung sich bezieht, festgestellt haben.
UNTERABSCHNITT C
- M.A.301
- Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit sowohl der Betriebs- als auch der Notausrüstung müssen sichergestellt werden durch- 1.
- die Ausführung von Vorflugkontrollen,
- 2.
- die Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, in Übereinstimmung mit den in M.A.304 und/oder M.A.401, sofern zutreffend, genannten Unterlagen unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste und der Konfigurationsabweichungsliste für alle großen Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung, sofern für das Luftfahrzeugmuster zutreffend,
- 3.
- die Durchführung sämtlicher Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem für das Luftfahrzeug gemäß M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramm,
- 4.
- für alle großen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung die Bewertung der Wirksamkeit des gemäß M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramms,
- 5.
- die Befolgung aller zutreffenden:
- i)
- Lufttüchtigkeitsanweisungen,
- ii)
- betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
- iii)
- vorgeschriebenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von der Agentur festgelegt werden,
- iv)
- von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,
- 6.
- die Durchführung von Änderungen und Reparaturen in Übereinstimmung mit M.A.304,
- 7.
- für nicht zwingend durchzuführende Änderungen und/oder Inspektionen, für alle großen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge in der gewerbsmäßigen Beförderung, die Festlegung von Entscheidungsgrundsätzen für die Durchführung,
- 8.
- Kontrollflüge zu Instandhaltungszwecken, falls erforderlich.
- M.A.302
- Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm
- a)
- Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeugs ist gemäß einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm zu gestalten.
- b)
- Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und alle nachfolgenden Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
- c)
- Wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) zugelassen ist, überwacht wird, können das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und seine Änderungen mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.
- i)
- In diesem Fall ist das indirekte Genehmigungsverfahren von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festzulegen, in das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufzunehmen und von der für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Behörde zu genehmigen.
- ii)
- Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darf das indirekte Genehmigungsverfahren nicht einsetzen, wenn dieses Unternehmen nicht der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem die Eintragung erfolgte, sofern keine Vereinbarung in Übereinstimmung mit M.1 Absatz 4 Ziffer ii oder Ziffer iii besteht, die gegebenenfalls die Verantwortung für die Genehmigung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms auf die für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Behörde überträgt.
- d)
- Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss folgenden Anforderungen entsprechen:
- i)
- den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen;
- ii)
- Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
- —
die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, Ergänzungen zur Musterzulassung, einer Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, einer ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen Genehmigung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und deren Anhang (Teil-21) erteilt wurde, herausgegeben wurden, und
- —
in den in 21A.90B bzw. 21A.431B des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannten Zertifizierungsspezifikationen, falls zutreffend;
- iii)
- zusätzlichen oder alternativen Anweisungen, die vom Eigentümer oder dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Genehmigung gemäß M.A.302 vorgeschlagen wurden, ausgenommen Intervalle sicherheitsrelevanter Aufgaben, auf die in Buchstabe e Bezug genommen wird, die verlängert werden können, sofern ausreichende Überprüfungen gemäß Buchstabe g vorgenommen werden und wenn sie der direkten Genehmigung gemäß M.A.302(b) unterliegen.
- e)
- Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss Angaben zu allen auszuführenden Instandhaltungsarbeiten beinhalten, einschließlich der Häufigkeit und besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit Art und Spezifität des Betriebs.
- f)
- Für große Luftfahrzeuge muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm ein Zuverlässigkeitsprogramm beinhalten, wenn das Instandhaltungsprogramm auf der Logik der „Maintenance Steering Group” (Lenkungsausschuss Instandhaltung) oder Zustandsüberwachung beruht.
- g)
- Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss in regelmäßigen Abständen überprüft und, wenn nötig, geändert werden. Diese Überprüfungen gewährleisten, dass das Programm im Hinblick auf die Betriebserfahrung und Anweisungen der zuständigen Behörde gültig bleibt, während neue und/oder abgewandelte Instandhaltungsanweisungen berücksichtigt werden, die von den Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen, die solche Informationen gemäß dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 veröffentlichen, bekannt gemacht werden.
- M.A.303
- Lufttüchtigkeitsanweisungen
Alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung durchgeführt werden, sofern nichts anderes von der Agentur vorgegeben wird.- M.A.304
- Unterlagen für Änderungen und Reparaturen
Die Bewertung von Schäden sowie die Durchführung von Änderungen und Reparaturen müssen, wie jeweils zutreffend, auf folgender Grundlage erfolgen:- a)
- von der Agentur genehmigte Unterlagen oder
- b)
- von einem nach Teil-21 anerkannten Entwicklungsbetrieb genehmigte Unterlagen oder
- c)
- von in den in 21A.90B bzw. 21A.431B des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannten Zertifizierungs-spezifikationen enthaltene Unterlagen.
- M.A.305
- Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
- a)
- Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung gemäß M.A.801 oder 145.A.50 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eingefügt werden. Jede Eintragung hat sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen.
- b)
- Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen aus den folgenden Elementen bestehen:
- 1.
- einem Luftfahrzeug-Bordbuch, einem oder mehreren Motorbetriebstagebüchern oder den Betriebsblättern der Motorbaugruppen, dem Betriebstagebuch/den Tagebüchern für Propeller, den Betriebsblättern für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung, wie jeweils zutreffend, sowie
- 2.
- wenn von M.A.306 für die gewerbsmäßige Beförderung oder vom Mitgliedstaat für eine andere gewerbliche Tätigkeit als die gewerbsmäßige Beförderung gefordert, dem technischen Bordbuch des Betreibers.
- c)
- In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen, wie jeweils zutreffend, das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.
- d)
- Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den gültigen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen und der von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen,
- 2.
- den gültigen Stand der Änderungen und Reparaturen,
- 3.
- den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms,
- 4.
- den gültigen Stand der Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung,
- 5.
- den Wägebericht,
- 6.
- die Liste aufgeschobener Instandhaltungsarbeiten.
- e)
- Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
- 1.
- Kennzeichnung der Komponente und
- 2.
- das Muster, die Baureihennummer und, sofern zutreffend, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs, des Motors, des Propellers, der Motorbaugruppe oder der Komponente mit Lebensdauerbegrenzung, in das/den/die die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente und
- 3.
- das Datum zusammen mit der von der betreffenden Komponente zurückgelegten Gesamtflugzeit und/oder Zahl der Flüge und/oder Landungen und/oder Kalenderzeit, sofern zutreffend, und
- 4.
- die für die Komponente geltenden Angaben nach Buchstabe d.
- f)
- Die gemäß M.A. Unterabschnitt B für die Aufgaben im Rahmen der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständige Person muss die in diesem Absatz angegebenen Aufzeichnungen kontrollieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
- g)
- Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
- h)
- Ein Eigentümer oder ein Betreiber muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
- 1.
- sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute lebensdauerbegrenzte Komponenten, mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf die darin enthaltenen Informationen neue Informationen mit gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgen, jedoch für mindestens 36 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente freigegeben wurde, und
- 2.
- die Gesamtdauer (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), während der das Luftfahrzeug und alle lebensdauerbegrenzten Komponenten in Betrieb waren, für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
- 3.
- die Zeit (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), je nach Zweckmäßigkeit, seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine Lebensdauerbegrenzung gilt, mindestens solange bis auf die planmäßige Instandhaltung der Komponente eine erneute planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
- 4.
- den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch mindestens solange bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeugs oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
- 5.
- den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
- 6.
- Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.
- M.A.306
- Technisches Bordbuch des Betreibers
- a)
- Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung und zusätzlich zu den Anforderungen aus M.A.305 muss ein Betreiber ein technisches Bordbuch führen, das für jedes Luftfahrzeug die folgenden Informationen enthält:
- 1.
- Angaben über jeden Flug, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendig sind, und
- 2.
- die gültige Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug, und
- 3.
- die gültige Erklärung über den Status der Instandhaltung des Luftfahrzeugs, die angibt, welche geplante oder außerplanmäßige Instandhaltung als Nächste durchzuführen ist, es sei denn, die zuständige Luftfahrtbehörde stimmt zu, dass diese Erklärung anderswo aufbewahrt wird, und
- 4.
- alle Mängel, deren Behebung zurückgestellt ist und die den Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, und
- 5.
- alle erforderlichen Angaben über Vereinbarungen für die Unterstützung der Instandhaltung.
- b)
- Das technische Bordbuch des Flugzeugs und nachfolgende Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
- c)
- Ein Betreiber muss sicherstellen, dass das technische Bordbuch für eine Dauer von sechsunddreißig Monaten nach dem Datum der letzten Eintragung aufbewahrt wird.
- M.A.307
- Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
- a)
- Der Eigentümer oder Betreiber muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer von einem Eigentümer oder Betreiber an einen anderen übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach M.A.305 und gegebenenfalls das technische Bordbuch des Betreibers nach M.A.306 ebenfalls übergeben werden.
- b)
- Der Eigentümer muss sicherstellen, dass bei vertraglicher Verpflichtung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach M.A.305 ebenfalls an dieses Unternehmen übergeben werden.
- c)
- Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Eigentümer, Betreiber oder das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
UNTERABSCHNITT D
- M.A.401
- Instandhaltungsunterlagen
- a)
- Personen oder Betriebe, die ein Luftfahrzeug instand halten, müssen bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, Zugang zu den anzuwendenden geltenden Instandhaltungsunterlagen haben und dürfen nur diese verwenden.
- b)
- Im Sinne dieses Teils gelten als anzuwendende Instandhaltungsunterlagen:
- 1.
- alle geltenden Forderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,
- 2.
- alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen,
- 3.
- alle anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die von Inhabern von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben wurden, die gemäß Teil-21 diese Angaben veröffentlichen,
- 4.
- alle anzuwendenden Unterlagen, die gemäß 145.A.45(d) herausgegeben werden.
- c)
- Personen oder Unternehmen, die das Luftfahrzeug instand halten, müssen sicherstellen, dass alle anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gültig und jederzeit verfügbar sind, sofern erforderlich. Die Person oder das Unternehmen muss ein System mit Arbeitskarten oder Arbeitsblättern einrichten und dafür Sorge tragen, dass die Instandhaltungsdaten auf diese Arbeitskarten oder Arbeitsblätter übertragen werden oder ein präziser Verweis auf die konkrete(n) Instandhaltungsarbeit(en) vorhanden ist, die in diesen Instandhaltungsunterlagen enthalten sind.
- M.A.402
- Durchführung der Instandhaltung
- a)
- Die gesamte Instandhaltung muss von qualifiziertem Personal nach den in M.A.401-Instandhaltungsunterlagen vorgegebenen Methoden, Techniken, Normen und Anweisungen durchgeführt werden. Darüber hinaus muss nach jeder für die Flugsicherheit kritischen Instandhaltungsarbeit eine unabhängige Inspektion durchgeführt werden, sofern in Teil-145 nichts Anderes angegeben ist oder von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde.
- b)
- Die gesamte Instandhaltung muss, sofern in Teil-145 nichts anderes angegeben ist, unter Verwendung der Werkzeuge, der Ausrüstungen und des Materials durchgeführt werden, das in M.A.401-Instandhaltungsunterlagen vorgeschrieben ist. Wenn erforderlich, müssen Werkzeuge und Ausrüstungen geprüft und mittels eines amtlich anerkannten Eichmaßes kalibriert werden.
- c)
- Der Bereich, in dem die Instandhaltungsarbeit durchgeführt wird, muss aufgeräumt und frei von Staub und Schmutz sein.
- d)
- Die gesamte Instandhaltung muss innerhalb der auf die Umgebung anzuwendenden Einschränkungen gemäß M.A.401-Instandhaltungsunterlagen durchgeführt werden.
- e)
- Im Fall von rauem Wetter oder langwierigen Instandhaltungsarbeiten müssen geeignete Einrichtungen genutzt werden.
- f)
- Nach Beendigung sämtlicher Instandhaltung muss geprüft werden, ob alle Werkzeuge, Einrichtungen und anderes Fremdmaterial vom Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und ob alle abgenommenen Abdeckplatten wieder eingebaut wurden.
- M.A.403
- Mängel am Luftfahrzeug
- a)
- Mängel am Luftfahrzeug, die eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen, müssen vor einem weiteren Flug behoben werden.
- b)
- Allein das berechtigte Freigabepersonal gemäß M.A.801(b)1, M.A.801(b)2, M.A.801(c), M.A.801(d) oder Anhang II (Teil 145) kann anhand der Instandhaltungsunterlagen nach M.A.401 entscheiden, ob ein Mangel am Luftfahrzeug eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellt, und daher festlegen, wann welche Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug zu ergreifen sind und die Behebung welcher Mängel aufgeschoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn:
- 1.
- der Pilot die von der zuständigen Behörde vorgeschriebene genehmigte Mindestausrüstungsliste verwendet, oder
- 2.
- die Mängel am Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde als zulässig eingestuft werden.
- c)
- Luftfahrzeugmängel, die keine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen würden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen festgelegten Fristen behoben werden.
- d)
- Sämtliche vor dem Flug nicht behobenen Mängel müssen in die Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs gemäß M.A.305 oder in das technische Bordbuch gemäß M.A.306, wie jeweils zutreffend, eingetragen werden.
UNTERABSCHNITT E
- M.A.501
- Einbau
- a)
- Sofern im Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, im Anhang II (Teil 145) oder in Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I dieser Verordnung nichts anderes angegeben ist, dürfen Komponenten nur eingebaut werden, wenn sie sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden, in angemessener Weise gemäß dem „EASA-Formular-1” oder einem gleichwertigen Dokument für den Betrieb freigegeben und in Übereinstimmung mit Teil-21 Unterabschnitt Q gekennzeichnet wurden.
- b)
- Bevor eine Komponente in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, müssen die Person oder der genehmigte Instandhaltungsbetrieb sicherstellen, dass die betreffende Komponente für den Einbau geeignet ist, sofern verschiedene Änderungsbedingungen und/oder andere Konfigurationen aufgrund einer Lufttüchtigkeitsanweisung anwendbar sein können.
- c)
- Standardteile dürfen nur in ein Luftfahrzeug oder eine Komponente eingebaut werden, wenn die Instandhaltungsunterlagen das spezielle Standardteil vorschreiben. Der Einbau von Standardteilen ist nur dann zulässig, wenn sie mit einem Nachweis der Übereinstimmung mit dem einschlägigen Standard versehen sind.
- d)
- Material, sowohl Rohmaterial als auch Verbrauchsmaterial, darf in einem Luftfahrzeug oder einer Komponente nur verwendet werden, wenn der Hersteller des Luftfahrzeugs oder der Komponente dies in den einschlägigen Instandhaltungsunterlagen oder wie in Teil-145 vorgeschrieben angibt. Die Verwendung dieses Materials ist nur dann zulässig, wenn es die vorgeschriebenen Spezifikationen erfüllt und entsprechend zurückverfolgt werden kann. Alle Materialien müssen mit einer Dokumentation versehen sein, die sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und eine Übereinstimmungserklärung sowie Angaben zum Hersteller und Lieferanten enthält.
- M.A.502
- Instandhaltung von Komponenten
- a)
- Außer für in 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannte Komponenten muss die Instandhaltung von Komponenten von Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden, die gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind.
- b)
- Abweichend von Buchstabe a kann die Instandhaltung von Komponenten in Übereinstimmung mit den Luftfahrzeug-Instandhaltungsunterlagen oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von Betrieben mit einer Berechtigung der Kategorie A gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder gemäß Anhang II (Teil 145) ausgeführt werden sowie von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2, allerdings nur im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand. Dessen ungeachtet können solche Betriebe oder freigabeberechtigtes Personal solche Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formulars 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß M.A.801.
- c)
- Abweichend von Buchstabe a kann die Instandhaltung von Komponenten eines Motors/einer Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Motoren/Hilfsturbinen oder, wenn die zuständige Behörde dem ausdrücklich zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von Betrieben mit einer Berechtigung der Kategorie B gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder gemäß Anhang II (Teil 145) ausgeführt werden, allerdings nur im in den Motor/die Hilfsturbine eingebauten Zustand. Dessen ungeachtet können Betriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B solche Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen.
- d)
- Abweichend von Buchstabe a und M.A.801(b)2 kann die Instandhaltung von Komponenten von ELA1-Luftfahrzeugen, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2 im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand durchgeführt werden oder wenn die Komponente vorübergehend ausgebaut wurde. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
- 1.
- Überholung von anderen Komponenten als Motoren und Propellern und
- 2.
- Überholung von Motoren und Propellern für andere Luftfahrzeuge als solche mit Zulassung nach CS-VLA und CS-22 sowie LSA.
Die in Übereinstimmung mit Buchstabe d durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formulars 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß M.A.801.
- e)
- Die Instandhaltung von in 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannten Komponenten muss von einem gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Teil-145 genehmigten Betrieb mit einer Berechtigung der Kategorie A, von in M.A.801(b)2 genanntem freigabeberechtigten Personal oder von dem in M.A.801(b)3 genannten Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, und zwar im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand oder vorübergehend ausgebaut, um die Zugänglichkeit zu erleichtern. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formulars 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß M.A.801.
- M.A.503
- Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung
- a)
- Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem anerkannten Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer nicht überschreiten, außer gemäß den Bestimmungen von M.A.504 Buchstabe c.
- b)
- Die genehmigte Lebensdauer wird als Kalenderzeit, Flugstunden, Landungen oder Zyklen, je nach Zweckmäßigkeit, angegeben.
- c)
- Am Ende der genehmigten Lebensdauer muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit zertifizierter Lebensdauerbegrenzung, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden.
- M.A.504
- Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten
- a)
- Eine Komponente gilt als nicht betriebstüchtig, wenn irgendeiner der folgenden Umstände zutrifft:
- 1.
- Ablauf der im Instandhaltungsprogramm festgelegten Lebensdauer,
- 2.
- Nichterfüllung der geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und anderer zwingend von der Agentur vorgeschriebener Forderungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
- 3.
- nicht vorhandene notwendige Informationen zur Bestimmung des Lufttüchtigkeitsstatus oder der Eignung für den Einbau,
- 4.
- Anzeichen von Mängeln oder Fehlfunktionen,
- 5.
- eine Störung oder ein Unfall, die bzw. der seine Betriebstüchtigkeit beeinträchtigen könnte.
- b)
- Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen gekennzeichnet und an einem sicheren Ort unter der Kontrolle eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs gelagert werden, bis eine Entscheidung über den künftigen Status dieser Komponenten getroffen ist. Dessen ungeachtet gilt für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und keine großen Luftfahrzeuge sind, dass die Person oder Organisation, welche die Komponenten für nicht betriebstüchtig erklärt hat, diese, nachdem sie sie als nicht betriebstüchtig gekennzeichnet hat, dem Eigentümer des Luftfahrzeugs zur Verwahrung übergeben kann. Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Übergabe aus dem Luftfahrzeug-Bordbuch/dem Motorbetriebstagebuch/den Betriebstagebüchern für Komponenten hervorgeht.
- c)
- Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder die mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind, müssen als Ausschuss ausgewiesen werden, und sie dürfen nicht mehr in das System für die Materialzufuhr zurückfließen, es sei denn, dass die zugelassene Lebensdauer verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur gemäß M.A.304 genehmigt wurde.
- d)
- Personen oder Organisationen, die nach Teil-M zuständig sind, müssen im Fall einer gemäß Absatz (c) als nicht wiederverwendbar eingestuften Komponente
- 1.
- eine solche Komponente an einem Ort gemäß Absatz (b) aufbewahren, oder
- 2.
- dafür sorgen, dass die Komponente so verändert wird, dass sie weder wirtschaftlich verwertet noch repariert werden kann, bevor die Verantwortung für eine solche Komponente abgegeben wird.
- e)
- Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (d) kann ein gemäß Teil-M zuständiges Unternehmen die Verantwortung für Komponenten, die als nicht verwendbar eingestuft sind, an einen Schulungs- oder Forschungsbetrieb übertragen, ohne dass diese Komponenten zerstört werden.
UNTERABSCHNITT F
- M.A.601
- Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von nicht in M.A.201 Buchstabe g aufgeführten Luftfahrzeugen und Komponenten erfüllen muss.- M.A.602
- Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.- M.A.603
- Umfang der Genehmigung
- a)
- Ein Betrieb, der Tätigkeiten durchführt, die Gegenstand dieses Unterabschnitts sind, darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde tätig werden. Anlage V von Anhang I (Teil-M) enthält das Muster der entsprechenden Genehmigungsbescheinigung.
- b)
- In dem in M.A.604 genannten Instandhaltungsbetriebshandbuch ist der Umfang der Arbeiten anzugeben, für die die Genehmigung gilt. In Anlage IV von Anhang I (Teil-M) sind alle Klassen und Berechtigungen aufgeführt, die im Rahmen von Unterabschnitt F möglich sind.
- c)
- Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Vielzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegeben ist.
- M.A.604
- Instandhaltungsbetriebshandbuch
- a)
- Der Instandhaltungsbetrieb muss ein Handbuch vorlegen, das mindestens die folgenden Informationen enthält:
- 1.
- Eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass der Betrieb seine Arbeiten ständig und zu allen Zeiten in Übereinstimmung mit Teil-M und dem Handbuch ausführt und
- 2.
- den Arbeitsumfang des Betriebs und
- 3.
- Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.606(b) Bezug genommen wird und
- 4.
- ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A, 606(b) Bezug genommen wird und
- 5.
- eine Auflistung des freigabeberechtigten Personals mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs und
- 6.
- eine Auflistung der Orte, an denen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, zusammen mit einer allgemeinen Beschreibung der Einrichtungen und
- 7.
- Verfahren, die vorschreiben, wie der Instandhaltungsbetrieb die Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils sicherstellt und
- 8.
- das/die Änderungsverfahren für das Instandhaltungsbetriebshandbuch.
- b)
- Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und seine Änderungen müssen von der zugehörigen Behörde genehmigt werden.
- c)
- Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) können kleinere Änderungen am Handbuch durch ein Verfahren (im Folgenden als indirekte Genehmigung bezeichnet) genehmigt werden.
- M.A.605
- Einrichtungen
Der Betrieb muss sicherstellen, dass- a)
- Einrichtungen für alle geplanten Arbeiten zur Verfügung stehen, spezialisierte Werkstätten und Räume in angemessener Weise getrennt sind, um Verschmutzungen vorzubeugen und die Umwelt zu schützen.
- b)
- Büroräume für die Leitung der geplanten Arbeiten vorhanden sind, insbesondere für die Vervollständigung der Instandhaltungsaufzeichnungen.
- c)
- Für Teile, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material müssen sichere Lagerungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Lagerungsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass nicht verwendbare Teile und Material von allen anderen Teilen, Material, Ausrüstungen und Werkzeugen getrennt sind. Die Lagerungsbedingungen müssen mit den Anweisungen des Herstellers übereinstimmen, und der Zugang muss auf befugtes Personal beschränkt sein.
- M.A.606
- Anforderungen an das Personal
- a)
- Der Betrieb muss einen verantwortlichen Betriebsleiter bestimmen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle vom Kunden in Auftrag gegebenen Instandhaltungsarbeiten finanziert und gemäß den in diesem Teil geforderten Bedingungen durchgeführt werden können.
- b)
- Es ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestimmen, die für die ständige Erfüllung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts durch den Betrieb zuständig ist. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
- c)
- Alle unter Absatz (b) genannten Personen müssen in der Lage sein, einschlägige Kenntnisse, Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und/oder Komponenten nachzuweisen.
- d)
- Der Betrieb muss geeignetes Personal für die in der Regel zu erwartenden Arbeitsaufträge haben. Die Beschäftigung von Zeitpersonal ist im Fall eines außergewöhnlichen Arbeitsumfangs und nur bei solchem Personal gestattet, das keine Freigabebescheinigungen ausstellt.
- e)
- Die Qualifikation sämtlichen Instandhaltungspersonals ist nachweis- und aufzeichnungspflichtig.
- f)
- Personal, das spezialisierte Aufgaben ausführt, wie zum Beispiel Schweißen, zerstörungsfreie Tests/Prüfungen, ausgenommen Farbeindringverfahren, muss gemäß einem offiziell anerkannten Standard qualifiziert sind.
- g)
- Der Instandhaltungsbetrieb muss über ausreichend Personal zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und Komponenten in Übereinstimmung mit M.A.612 und M.A.613 verfügen. Dieses Personal muss die Anforderungen von Teil-66 erfüllen.
- h)
- Abweichend von Buchstabe g kann der Betrieb gemäß den folgenden Bestimmungen qualifiziertes freigabeberechtigtes Personal einsetzen, wenn er von Betreibern, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, mit Instandhaltungsaufgaben beauftragt wird, sofern entsprechende Verfahren als Teil des Handbuchs des Betriebs genehmigt sind:
- 1.
- Im Fall einer Lufttüchtigkeitsanweisung, die wiederholte Vorflugkontrollen vorschreibt und ausdrücklich bestimmt, dass die Flugbesatzung eine solche Anweisung durchführen kann, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer eine begrenzte Freigabeberechtigung auf der Grundlage seiner Lizenz als Flugbesatzungsmitglied erteilen, vorausgesetzt, der Betrieb stellt die Durchführung einer ausreichenden praktischen Schulung sicher, sodass diese Person die Lufttüchtigkeitsanweisung gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.
- 2.
- Wenn ein Luftfahrzeug fern von einem Instandhaltungsstandort eingesetzt wird, kann der Betrieb dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer auf der Grundlage der Flugbesatzungslizenz eine begrenzte Freigabeberechtigung erteilen, vorausgesetzt, der Betrieb stellt die Durchführung einer ausreichenden praktischen Schulung sicher, sodass diese Person die Aufgabe gemäß dem geforderten Standard erfüllen kann.
- M.A.607
- Freigabeberechtigtes Personal
- a)
- In Ergänzung zu den Bestimmungen in M.A.606(g) darf freigabeberechtigtes Personal nur dann seine Rechte ausüben, wenn der Betrieb sichergestellt hat,
- 1.
- dass freigabeberechtigtes Personal nachweisen kann, dass es die Anforderungen von 66.A.20(b) von Anhang III (Teil 66) erfüllt, außer wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einschlägige Vorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, in welchem Fall die Anforderungen dieser Vorschriften zu erfüllen sind, und
- 2.
- dass freigabeberechtigtes Personal über angemessene Kenntnisse des einschlägigen Luftfahrzeugs und/oder des Luftfahrzeugbauteils/der Luftfahrzeugbauteile sowie der zugehörigen Verfahren des Betriebs verfügt.
- b)
- In den folgenden unvorhersehbaren Fällen, in denen ein Luftfahrzeug an einem anderen Ort als dem Hauptstandort außer Betrieb gesetzt ist und kein entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, kann der mit der Instandhaltungsaufgabe beauftragte Betrieb eine einmalige Ausnahmegenehmigung für die Freigabe an folgende Personen erteilen:
- 1.
- einen seiner Beschäftigten, der Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit ähnlicher Technologie, Bauweise und Ausrüstungen besitzt, oder
- 2.
- Personen mit nicht weniger als drei Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.
Alle diese Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden. Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb, der eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, muss gewährleisten, dass solche Instandhaltungsarbeiten, die die Flugsicherheit beeinflussen könnten, nochmals geprüft werden.
- c)
- Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des freigabeberechtigten Personals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten freigabeberechtigten Personals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Handbuchs des Betriebs nach M.A.604(a)5 führen.
- M.A.608
- Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge
- a)
- Der Betrieb muss:
- 1.
- die in den in M.A.609 beschriebenen Instandhaltungsunterlagen vorgeschriebenen Ausrüstungen und Werkzeuge oder die im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegebenen Ausrüstungen und Werkzeuge von festgestellter Gleichwertigkeit für Routine-Arbeiten im Rahmen der Genehmigung wie erforderlich zur Verfügung stellen und
- 2.
- nachweisen, dass er Zugang zu allen anderen Ausrüstungen und Werkzeugen hat, die nur gelegentlich eingesetzt werden.
- b)
- Werkzeuge und Ausrüstungen müssen geprüft und mittels eines amtlich anerkannten Eichmaßes kalibriert werden. Der Betrieb hat Aufzeichnungen über solche Kalibrierungen und das verwendete Eichmaß zu führen.
- c)
- Der Betrieb muss alle eingehenden Komponenten überprüfen, klassifizieren und ordnungsgemäß trennen.
- M.A.609
- Instandhaltungsunterlagen
Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss bei der Durchführung der Instandhaltung, einschließlich Änderungen und Reparaturen, über aktuelle anwendbare Instandhaltungsunterlagen gemäß M.A.401 verfügen und diese anwenden. Im Fall von Instandhaltungsunterlagen, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, ist es ausreichend, solche Unterlagen für die laufende Arbeit zur Verfügung zu haben.- M.A.610
- Arbeitsaufträge für die Instandhaltung
Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten muss zwischen dem Betrieb und der Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, um die durchzuführende Instandhaltung eindeutig festzulegen.- M.A.611
- Instandhaltungsnormen
Alle Instandhaltungsarbeiten müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen in M.A. Unterabschnitt D durchgeführt werden.- M.A.612
- Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
Nach Abschluss aller erforderlichen Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug gemäß diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit M.A.801 ausgestellt werden.- M.A.613
- Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile
- a)
- Nach Beendigung aller angeforderten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten gemäß M.A.802 ausgestellt werden. Das EASA-Formblatt 1 ist auszustellen, ausgenommen für Komponenten, die gemäß M.A.502(b), M.A.502(d) oder M.A.502(e) instand gehalten wurden und Komponenten, die gemäß M.A.603(c) gefertigt wurden.
- b)
- Die Bescheinigung für die Freigabe von Komponenten, EASA-Formular-1, kann elektronisch aus einer Datenbank generiert werden.
- M.A.614
- Instandhaltungsaufzeichnungen
- a)
- Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente des Unterauftragnehmers, erfüllt sind, müssen aufbewahrt werden.
- b)
- Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss dem Luftfahrzeugeigentümer eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie etwaiger spezifischer Reparatur-/Änderungsunterlagen übergeben, die für die durchgeführten Reparaturen/Änderungen verwendet wurden.
- c)
- Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde.
- 1.
- Die Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
- 2.
- Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
- 3.
- Wenn ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten drei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.
- M.A.615
- Rechte des Betriebs
Ein gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) genehmigter Instandhaltungsbetrieb darf- a)
- Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an den in der Genehmigungsurkunde und im Handbuch des Instandhaltungsbetriebs angegebenen Standorten instand halten,
- b)
- die Durchführung spezialisierter Dienstleistungen unter der Kontrolle des Instandhaltungsbetriebs in Übereinstimmung mit den in seinem direkt von der zuständigen Behörde genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch beschriebenen Verfahren an einen anderen angemessen qualifizierten Betrieb vergeben,
- c)
- Luftfahrzeuge und/oder Komponenten, auf die sich seine Genehmigung erstreckt, an jedem beliebigen Ort instand halten, soweit sich die Notwendigkeit für diese Instandhaltung aus dem Umstand ergibt, dass die Luftfahrzeuge nicht einsatzfähig sind, oder aus der Durchführung gelegentlicher Instandhaltungsarbeiten zu den im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegebenen Bedingungen,
- d)
- Freigabebescheinigungen nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit M.A.612 oder M.A.613 ausstellen.
- M.A.616
- Innerbetriebliche Prüfung
Um sicherzustellen, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfüllt, muss dieser in regelmäßigen Abständen innerbetriebliche Prüfungen durchführen.- M.A.617
- Änderungen beim genehmigten Instandhaltungsbetrieb
Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss der genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:- 1.
- der Name des Betriebs,
- 2.
- der Standort des Betriebs,
- 3.
- weitere Standorte des Betriebs,
- 4.
- der verantwortliche Betriebsleiter,
- 5.
- alle Personen gemäß Absatz M.A.606(b),
- 6.
- die Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, der Bereich und freigabeberechtigtes Personal, soweit diese für die Genehmigung von Bedeutung sein können.
- M.A.618
- Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigungen
- a)
- Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:
- 1.
- Der Betrieb erfüllt die Bestimmungen dieses Teils in Anwendung der Vorschriften über den Umgang mit Ergebnissen gemäß M.A.619, und
- 2.
- die zuständige Behörde erhält zwecks Prüfung der andauernden Einhaltung dieses Teils Zugang zum Betrieb, und
- 3.
- die Genehmigung wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.
- b)
- Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.
- M.A.619
- Verstöße
- a)
- Als Verstoß der Stufe 1 ist jede schwerwiegende Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
- b)
- Als Verstoß der Stufe 2 ist jede Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard herabsetzen könnte und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
- c)
- Nach Erhalt der Mitteilung über Verstöße gemäß M.B.605 muss der Inhaber der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und die Durchführung der Abhilfemaßnahmen innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums zur Zufriedenheit derselben nachweisen.
UNTERABSCHNITT G
- M.A.701
- Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen erfüllen muss.- M.A.702
- Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.- M.A.703
- Umfang der Genehmigung
- a)
- Die Genehmigung wird auf der von der zuständigen Behörde auszustellenden Genehmigungsurkunde nach Anlage VI ausgewiesen.
- b)
- Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (a) muss die Genehmigung im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung Teil des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein, das von der zuständigen Behörde für das betriebene Luftfahrzeug ausgestellt wird.
- c)
- Die Arbeiten, die Bestandteil der Genehmigung sein sollen, sind in dem Handbuch des Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.704 anzugeben.
- M.A.704
- Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
- a)
- Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss ein Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen, das die folgenden Informationen enthält:
- 1.
- eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Erklärung zur Bestätigung, dass der Betrieb seine Arbeiten stets in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Teil und dem Handbuch ausführt, und
- 2.
- den Arbeitsumfang des Betriebs und
- 3.
- Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird,
- 4.
- ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A.706 Buchstaben a, c, d und i Bezug genommen wird, und
- 5.
- eine Liste des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.707, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß M.A.711 Buchstabe c berechtigt ist, und
- 6.
- eine allgemeine Beschreibung und der Standort der Einrichtungen, und
- 7.
- Verfahren, die vorschreiben, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils sicherstellt, und
- 8.
- die Änderungsverfahren für das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
- 9.
- die Liste genehmigter Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme oder für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, die Liste der „Generic” - und „Baseline” -Instandhaltungsprogramme
- b)
- Das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und seine Änderungen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
- c)
- Unbeschadet Buchstabe b können geringfügige Änderungen des Handbuchs indirekt auf dem Wege eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden. Das indirekte Genehmigungsverfahren hat die in Frage kommenden geringfügigen Änderungen festzulegen und ist von dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in das Handbuch aufzunehmen und von der für dieses Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Behörde zu genehmigen.
- M.A.705
- Einrichtungen
Das Unternehmen zur Steuerung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss angemessene Räumlichkeiten an geeigneten Standorten für das in M.A.706 vorgeschriebene Personal zur Verfügung stellen.- M.A.706
- Anforderungen an das Personal
- a)
- Das Unternehmen muss einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen, der mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil finanziert und ausgeführt werden können.
- b)
- Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung muss der verantwortliche Betriebsleiter gemäß Absatz (a) auch die Person sein, die mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Maßnahmen des Betreibers in Übereinstimmung mit den für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses geforderten Bedingungen finanziert und ausgeführt werden können.
- c)
- Es ist eine Person oder eine Gruppe von Personen zu bestimmen, die für die ständige Erfüllung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts durch den Betrieb zuständig ist. Solche Person(en) muss (müssen) dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.
- d)
- Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung muss der verantwortliche Betriebsleiter einen Fachbereichsleiter ernennen. Diese Person muss in Übereinstimmung mit Absatz (c) für die Führung und die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig sein.
- e)
- Der in Absatz (d) genannte Fachbereichsleiter darf nicht von einem nach Teil-145 genehmigten Betrieb angestellt sein, der von dem Betreiber unter Vertrag genommen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt dem ausdrücklich zu.
- f)
- Das Unternehmen muss über genügend ausreichend qualifiziertes Personal für die zu erwartenden Arbeiten verfügen.
- g)
- Alle Personen nach Absatz (c) und (d) müssen in der Lage sein, einschlägiges Hintergrundwissen und angemessene Erfahrung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unter Beweis zu stellen.
- h)
- Die Befähigung sämtlichen Personals, das in die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einbezogen ist, muss schriftlich festgehalten werden.
- i)
- Unternehmen, die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.711(a)4 und M.A.901(f) verlängern, müssen Personen benennen, die vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde dazu berechtigt sind.
- j)
- Das Unternehmen hat die Titel und Namen der Personen, auf die in M.A.706(a), M.A.706(c), M.A.706(d) und M.A.706(i) Bezug genommen wird, im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anzugeben und zu aktualisieren.
- k)
- Für alle großen Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren.
- M.A.707
- Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit
- a)
- Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls für die Ausstellung von Fluggenehmigungen genehmigt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Unterabschnitt I Abschnitt A und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung gemäß M.A.711 Buchstabe c erteilen zu können.
- 1.
- Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg außer Ballone muss dieses Personal
- a)
- wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
- b)
- über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
- c)
- eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
- d)
- eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
- e)
- Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 1a geforderten vorliegen müssen.
- 2.
- Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2730 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Ballone muss dieses Personal
- a)
- wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
- b)
- über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
- c)
- eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
- d)
- eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
- e)
- Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 2a geforderten vorliegen müssen.
- b)
- Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, das von dem anerkannten Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ernannt ist, kann nur dann eine Erlaubnis von dem anerkannten Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erhalten, wenn es nach zufrieden stellender Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht formal von der zuständigen Behörde bestätigt ist.
- c)
- Das Unternehmen muss sicherstellen, dass Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen nachweisen kann, dass es neuere einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit besitzt.
- d)
- Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit muss dadurch erkennbar sein, dass jede einzelne Person im Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammen mit ihrer Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit aufgelistet ist.
- e)
- Das Unternehmen muss Aufzeichnungen über das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit führen, in denen Angaben über alle vorgeschriebenen Qualifikationen zusammen mit einer Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen und der Schulungen in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und einer Kopie der Anerkennung enthalten sind. Diese Aufzeichnungen müssen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit das Unternehmen verlassen hat, aufbewahrt werden.
- M.A.708
- Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
- a)
- Die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss nach den Vorschriften von M.A. Unterabschnitt C erfolgen.
- b)
- Für jedes verwaltete Luftfahrzeug muss das anerkannte Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
- 1.
- ein Instandhaltungsprogramm für das betreffende Luftfahrzeug einschließlich aller anzuwendenden Zuverlässigkeitsprogramme entwickeln und überwachen,
- 2.
- das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug und seine Änderungen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen, sofern nicht Gegenstand eines indirekten Genehmigungsverfahrens gemäß M.A.302(c), und dem Eigentümer eines nicht gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs eine Kopie des Programms zur Verfügung stellen,
- 3.
- die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen verwalten,
- 4.
- sicherstellen, dass die gesamte Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt und in Übereinstimmung mit M.A. Unterabschnitt H freigegeben wurde,
- 5.
- sicherstellen, dass alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angewendet werden,
- 6.
- sicherstellen, dass alle Mängel, die im Verlauf der planmäßigen Instandhaltung entdeckt oder mitgeteilt worden sind, von einem entsprechenden genehmigten Instandhaltungsbetrieb behoben werden,
- 7.
- sicherstellen, dass das Luftfahrzeug zu einem einschlägig genehmigten Instandhaltungsbetrieb verbracht wird, sofern erforderlich,
- 8.
- die planmäßige Instandhaltung, die Anwendung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von lebensdauerbegrenzten Teilen und die Inspektion von Komponenten koordinieren, um sicherzustellen, dass die Arbeiten einwandfrei durchgeführt werden,
- 9.
- Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und/oder das technische Bordbuch des Betreibers verwalten und archivieren.
- 10.
- sicherstellen, dass der Wägebericht den aktuellen Zustand des Luftfahrzeugs wiedergibt.
- c)
- Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung, und wenn der Betreiber nicht ordnungsgemäß nach Teil-145 anerkannt ist, muss der Betreiber einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag zwischen einem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder einem anderen Betreiber abschließen, die in M.A.301-2, M.A.301-3, M.A.301-5 und M.A.301-6 vorgeschriebenen Funktionen angeben und sicherstellen, dass alle Instandhaltungsarbeiten letztendlich von einem nach Teil-145 anerkannten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden, und die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß M.A.712(b) festlegen. Verträge für die „Base Maintenance” und die planmäßige „Line Maintenance” von Luftfahrzeugen und die Instandhaltungsverträge für die Motoren müssen mit allen Änderungen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Jedoch darf
- 1.
- für ein Luftfahrzeug, bei dem nicht planmäßige „Line Maintenance” erforderlich ist, der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 vergeben werden,
- 2.
- für die Instandhaltung von Komponenten, einschließlich Motoreninstandhaltung, der in Absatz (c) genannte Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 vergeben werden.
- M.A.709
- Dokumentation
- a)
- Das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss bei der Durchführung der Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.708 die geltenden anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen gemäß M.A.401 führen und benutzen. Diese Unterlagen können vom Eigentümer oder vom Betreiber bereitgestellt werden, vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit dem Eigentümer oder Betreiber. In diesem Fall braucht das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit solche Unterlagen nur für die Laufzeit des Vertrags aufzubewahren, sofern M.A.714 nichts anderes vorschreibt.
- b)
- Für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit „Baseline” - und/oder „Generic” -Instandhaltungsprogramme aufstellen, um die Erstgenehmigung und/oder die Erweiterung des Genehmigungsumfangs zu ermöglichen, ohne dass die in Anlage I dieses Anhangs (Teil M) genannten Verträge vorliegen. Ungeachtet dieser „Baseline” - und/oder „Generic” -Instandhaltungsprogramme ist rechtzeitig vor der Wahrnehmung der Rechte nach M.A.711 ein angemessenes Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß M.A.302 aufzustellen.
- M.A.710
- Prüfung der Lufttüchtigkeit
- a)
- Um der Anforderung an die in M.A.901 genannte Prüfung der Lufttüchtigkeit gerecht zu werden, muss das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eine vollständige dokumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchführen, um sich zu überzeugen, dass
- 1.
- die Flugstunden und die zugehörigen Flüge für die Zelle, den Motor und den Propeller ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
- 2.
- das Flughandbuch für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit hat und auf dem neuesten Stand ist und
- 3.
- die gesamte für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wurde und
- 4.
- alle bekannten Mängel behoben oder, wenn zutreffend, ordnungsgemäß zurückgestellt wurden und
- 5.
- alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
- 6.
- alle Änderungen und Reparaturen, die an dem Luftfahrzeug durchgeführt worden sind, aufgezeichnet sind und Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 entsprechen und
- 7.
- alle in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Komponenten ordnungsgemäß gekennzeichnet und erfasst wurden und ihre genehmigte Lebensdauer nicht überschritten haben und
- 8.
- alle Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M) freigegeben wurden und
- 9.
- der aktuelle Wägebericht die Konfiguration des Luftfahrzeugs wiedergibt und gültig ist und
- 10.
- das Luftfahrzeug dem neuesten von der Agentur genehmigten Änderungsstand seines Musters entspricht und
- 11.
- falls erforderlich für das Luftfahrzeug eine Lärmbescheinigung, die der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, gemäß Unterabschnitt I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellt wurde.
- b)
- Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal des anerkannten Unternehmens für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine physische Prüfung am Luftfahrzeug durchführen. Für diese Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht entsprechend Anhang III (Teil-66) qualifiziert ist, von qualifiziertem Personal unterstützt werden.
- c)
- Durch die physische Prüfung am Luftfahrzeug muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass:
- 1.
- alle erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder ordnungsgemäß angebracht sind und
- 2.
- das Luftfahrzeug seinem genehmigten Flughandbuch entspricht und
- 3.
- die Luftfahrzeugkonfiguration mit der genehmigten Dokumentation übereinstimmt und
- 4.
- kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden kann, der nicht gemäß M.A.403 aufgezeigt wurde, und
- 5.
- keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der gemäß Absatz a dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden können.
- d)
- Abweichend von M.A.901 Buchstabe a kann die Lufttüchtigkeitsprüfung um eine Höchstdauer von neunzig Tagen ohne Beeinträchtigung der Kontinuität des Prüfungsverlaufs vorgezogen werden, so dass die physische Prüfung während einer Instandhaltungskontrolle stattfinden kann.
- e)
- Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15b) oder eine Empfehlung zur Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a), auf die in Anlage III zu Anhang I (Teil-M) Bezug genommen wird, kann nur ausgestellt werden
- 1.
- durch Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das gemäß M.A.707 im Namen des genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ordnungsgemäß berechtigt ist, oder durch freigabeberechtigtes Personal in den in M.A.901 Buchstabe g vorgesehenen Fällen und
- 2.
- wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Lufttüchtigkeitsprüfung vollständig durchgeführt wurde und keine Nichtübereinstimmungen vorliegen, die die Flugsicherheit bekanntermaßen gefährden.
- f)
- Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen an den Mitgliedstaat gesandt werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
- g)
- Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
- h)
- Die zuständige Behörde ist von einem nicht eindeutigen Ergebnis der Prüfung der Lufttüchtigkeit zu informieren, sobald dies praktikabel ist, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Unternehmen den Zustand festgestellt hat, auf den sich die Prüfung bezieht.
- M.A.711
- Rechte des Unternehmens
- a)
- Ein für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigtes Unternehmen darf
- 1.
- die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung, gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,
- 2.
- die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen in der gewerbsmäßigen Beförderung führen, wenn diese in seinem Genehmigungszeugnis und in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführt sind,
- 3.
- die Ausführung begrenzter Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch ein anderes Unternehmen als Unterauftragnehmer veranlassen, das gemäß seinem Qualitätssicherungssystem arbeitet, wie im Genehmigungszeugnis angegeben,
- 4.
- gemäß den Bedingungen von M.A.901(f) eine von der zuständigen Behörde oder von einem anderen gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erteilte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit verlängern.
- b)
- Ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das in einem der Mitgliedstaaten eingetragen ist, kann zusätzlich anerkannt werden für die Durchführung von Prüfungen der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 und
- 1.
- die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und ihre anschließende Verlängerung gemäß den Bedingungen von M.A.901(c)2 oder M.A.901(e)2 und
- 2.
- die Erteilung einer Empfehlung für die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung erfolgte.
- c)
- Ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, dessen Genehmigung die in M.A.711 Buchstabe b genannten Vorrechte einschließt, kann zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit 21A.711 Buchstabe d des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 für das bestimmte Luftfahrzeug auszustellen, für das das Unternehmen die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt, vorbehaltlich eines angemessenen genehmigten Verfahrens in dem in M.A.704 genannten Handbuch.
- M.A.712
- Qualitätssicherungssystem
- a)
- Um sicherzustellen, dass das anerkannte Unternehmen zu Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen dieses Unterabschnitts weiterhin erfüllt, muss dieses Unternehmen ein Qualitätssicherungssystem festlegen und einen Leiter für die Qualitätssicherung ernennen, der die Übereinstimmung mit und die Angemessenheit der Verfahren überwacht, die für die Gewährleistung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Die Überwachung der Übereinstimmung muss ein Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten.
- b)
- Das Qualitätssicherungssystem dient zur Überwachung der Tätigkeiten gemäß M.A. Unterabschnitt G. Es muss mindestens die folgenden Funktionen beinhalten:
- 1.
- die Kontrolle, dass alle Tätigkeiten gemäß Unterabschnitt G in Übereinstimmung mit den genehmigten Verfahren durchgeführt werden, und
- 2.
- die Kontrolle, dass die gesamte vertraglich vereinbarte Instandhaltung vertragsgemäß durchgeführt wird, und
- 3.
- die Kontrolle der ständigen Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils.
- c)
- Die Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten müssen für wenigstens zwei Jahre aufbewahrt werden.
- d)
- In Fällen, in denen das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit einem anderen Teil anerkannt ist, kann das Qualitätssicherungssystem mit dem in dem anderen Teil geforderten System kombiniert werden.
- e)
- Im Fall des gewerbsmäßigen Luftverkehrs muss das Qualitätssicherungssystem gemäß M.A. Unterabschnitt G fester Bestandteil des Qualitätssicherungssystems des Betreibers sein.
- f)
- Wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt, das nicht die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeuge führt, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden, außer wenn das Unternehmen Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg außer Ballone erteilt. Falls kein Qualitätssicherungssystem besteht, darf das Unternehmen Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht an Unterauftragnehmer vergeben.
- M.A.713
- Änderungen beim anerkannten Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Teils weiterhin erfüllt werden, muss das anerkannte Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Behörde von dem Vorhaben, eine der folgenden Änderungen durchzuführen, unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:- 1.
- Name des Unternehmens,
- 2.
- Standort des Unternehmens,
- 3.
- weitere Standorte des Unternehmens,
- 4.
- verantwortlicher Betriebsleiter,
- 5.
- alle Personen gemäß Absatz M.A.706(c),
- 6.
- die Betriebsstätten, Verfahren, den Arbeitsumfang und das Personal, die die Genehmigung beeinflussen könnten.
- M.A.714
- Führung der Aufzeichnungen
- a)
- Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die gemäß M.A.305 und, wenn zutreffend, M.A.306 geforderten Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.
- b)
- Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe b besitzt, muss es eine Kopie einer jeden erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren. Außerdem muss das Unternehmen eine Kopie einer jeden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die es aufgrund des Rechts gemäß M.A.711(a)4 verlängert hat, aufbewahren.
- c)
- Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe c besitzt, muss es eine Kopie einer jeden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 21A.729 des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellten Fluggenehmigung aufbewahren.
- d)
- Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine Kopie aller in Buchstaben b und c genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden, aufbewahren.
- e)
- Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
- f)
- Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
- g)
- Wenn die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an ein anderes Unternehmen oder eine andere Person übertragen wird, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person übergeben werden. Die vorgeschriebenen Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen gelten weiterhin für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person.
- h)
- Wenn ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.
- M.A.715
- Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
- a)
- Genehmigungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt. Ihre weitere Gültigkeit ist abhängig von folgenden Faktoren:
- 1.
- Das Unternehmen erfüllt die Bestimmungen dieses Teil gemäß den Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen gemäß M.B.705 und
- 2.
- die zuständige Behörde erhält zwecks Prüfung der andauernden Einhaltung dieses Teils Zugang zum Betrieb, und
- 3.
- die Genehmigung wird nicht zurückgegeben oder widerrufen.
- b)
- Nach der Rückgabe oder dem Widerruf ist die Genehmigungsurkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben.
- M.A.716
- Verstöße
- a)
- Als Verstoß der Stufe 1 ( „Level-1-Finding” ) ist jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und eine ernsthafte Gefährdung der Flugsicherheit darstellt.
- b)
- Als Verstoß der Stufe 2 ( „Level-2-Finding” ) ist jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M einzustufen, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und möglicherweise eine Gefährdung der Flugsicherheit darstellen könnte.
- c)
- Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.705 muss der Inhaber der Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen.
UNTERABSCHNITT H
- M.A.801
- Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
- a)
- Außer für Luftfahrzeuge, die von einem gemäß Anhang II (Teil 145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb für den Betrieb freigegeben werden, muss die Freigabebescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt ausgestellt werden.
- b)
- Kein Luftfahrzeug kann für den Betrieb freigegeben werden, wenn nicht bei Abschluss der Instandhaltungsarbeiten, nachdem sich das freigabeberechtigte Personal davon überzeugt hat, dass alle Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, eine Freigabebescheinigung ausgestellt wird
- 1.
- durch entsprechendes freigabeberechtigtes Personal im Auftrag eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder
- 2.
- durch freigabeberechtigtes Personal in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang III (Teil 66), außer für in Anlage VII dieses Anhangs aufgeführte komplexe Instandhaltungsaufgaben, für die Punkt 1 gilt, oder
- 3.
- durch den Piloten/Eigentümer gemäß M.A.803.
- c)
- Abweichend von M.A.801(b)2 dürfen für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, komplexe Instandhaltungsaufgaben an Luftfahrzeugen, die in Anlage VII aufgeführt sind, von freigabeberechtigtem Personal gemäß M.A.801(b)2 freigegeben werden.
- d)
- Abweichend von M.A.801(b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Situationen, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein gemäß diesem Anhang oder Anhang II (Teil 145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unterabschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall
- 1.
- Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten und zu den Qualifikationen der Person, die die Bescheinigung erteilt hat, erhalten und in den Aufzeichnungen des Luftfahrzeugs aufbewahren und
- 2.
- sicherstellen, dass jede solche Instandhaltung bei nächster Gelegenheit, jedoch innerhalb von sieben Tagen, von einer nach M.A.801(b) ordnungsgemäß zugelassenen Person oder einem nach Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder nach Anhang II (Teil 145) genehmigten Betrieb nochmals geprüft und freigegeben wird, und
- 3.
- das für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortliche Unternehmen, wenn ihm die entsprechenden Aufgaben gemäß M.A.201(e) übertragen wurden, oder, falls die Aufgaben nicht übertragen wurden, die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen nach der Erteilung einer solchen Freigabegenehmigung benachrichtigen.
- e)
- Im Fall einer Freigabe gemäß M.A.801(b)2 oder M.A.801(c) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von einer oder mehreren Personen unter seiner direkten und ständigen Kontrolle unterstützt werden.
- f)
- Eine Freigabebescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und
- 2.
- das Datum, an dem diese Instandhaltung vollendet wurde, und
- 3.
- die Identität des Betriebs und/oder der Person, die die Freigabe erteilt, einschließlich
- i)
- des Genehmigungszeichens des gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Instandhaltungsbetriebs und des freigabeberechtigten Personals, das eine solche Bescheinigung ausstellt, oder
- ii)
- für den Fall, dass eine Freigabebescheinigung gemäß M.A.801(b)2 oder M.A.801(c) erteilt wird, die Identität und, soweit zutreffend, die Lizenznummer des freigabeberechtigten Personals, das eine solche Bescheinigung ausstellt,
- 4.
- etwaige Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Luftfahrzeugbetriebs.
- g)
- Abweichend von Buchstabe b und unbeschadet der Bestimmungen von Buchstabe h darf im Fall einer unvollständig durchgeführten Instandhaltung eine Freigabebescheinigung innerhalb der genehmigten Luftfahrzeug-Einschränkungen ausgestellt werden. Diese Tatsache ist zusammen mit etwaigen Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Luftfahrzeugbetriebs vor der Ausstellung der Freigabebescheinigung des Luftfahrzeugs als Teil der nach Buchstabe f Nummer 4 erforderlichen Angaben in die Freigabebescheinigung einzutragen.
- h)
- Eine Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit gefährden.
- M.A.802
- Freigabebescheinigung für Komponenten
- a)
- Eine Freigabebescheinigung muss nach Abschluss aller Instandhaltungsarbeiten an einer Komponente gemäß M.A.502 ausgestellt werden.
- b)
- Die anerkannte Freigabebescheinigung (EASA-Formular 1) entspricht der Freigabebescheinigung für Bauteile, es sei denn, die betreffenden Instandhaltungsarbeiten an Komponenten sind gemäß M.A.502(b), M.A.502(d) oder M.A.502(e) durchgeführt worden. In diesem Fall unterliegt die Instandhaltung den Freigabeverfahren für Luftfahrzeuge gemäß M.A.801.
- M.A.803
- Berechtigung des Piloten/Eigentümers
- a)
- Um sich als Pilot/Eigentümer zu qualifizieren, muss eine Person
- 1.
- im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz (oder Gleichwertigem) sein, die von einem Mitgliedstaat mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ausgestellt oder validiert wurde, und
- 2.
- Eigentümer des Luftfahrzeugs sein, und zwar entweder als alleiniger Eigentümer oder als Miteigentümer; der Eigentümer muss
- i)
- eine der auf dem Eintragungsformular angegebenen natürlichen Personen sein oder
- ii)
- Mitglied einer Rechtsperson zu Freizeitzwecken ohne Erwerbsabsicht sein, die auf dem Eintragungsdokument als Eigentümer oder Betreiber angegeben ist und in der die betreffende Einzelperson direkt am Entscheidungsprozess beteiligt und von dieser dazu bestimmt ist, die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchzuführen.
- b)
- Für jedes privat betriebene, motorgetriebene Luftfahrzeug einfacher Bauart mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2730 kg, jedes Segelflugzeug, jeden Motorsegler oder Ballon kann der Pilot/Eigentümer die Freigabebescheinigung nach der in Anlage VIII aufgeführten eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer ausstellen.
- c)
- Der Umfang der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß M.A.302 angegeben sein.
- d)
- Die Freigabebescheinigung muss in die Bordbücher eingetragen werden und wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen beinhalten, das Datum, an dem die Instandhaltung vollendet wurde, sowie die Identität, die Unterschrift und Pilotenlizenznummer des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt.
UNTERABSCHNITT I
- M.A.901
- Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, müssen das Luftfahrzeug und seine Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung überprüft werden.- a)
- Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird in Übereinstimmung mit Anlage III (EASA-Formular 15a oder 15b) nach Abschluss einer zufrieden stellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
- b)
- Bei einem Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das i) in den vorangegangenen zwölf Monaten fortlaufend von einem spezifischen gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit betreut und ii) in den vorangegangenen zwölf Monaten von gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) oder gemäß Anhang II (Teil 145) genehmigten Instandhaltungsbetrieben instand gehalten wurde. Dies beinhaltet die Instandhaltung gemäß M.A.803(b), deren Durchführung und Freigabe in Übereinstimmung mit M.A.801(b)2 oder M.A.801(b)3 erfolgt.
- c)
- Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg außer Ballone, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, darf das in Buchstabe b genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, wenn es über eine entsprechende Genehmigung verfügt und vorbehaltlich der Einhaltung von Buchstabe k,
- 1.
- die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.710 ausstellen und
- 2.
- für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.
- d)
- Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg außer Ballone, die i) sich nicht in einer überwachten Umgebung befinden oder ii) deren Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geführt wird, das nicht zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen berechtigt ist, wird die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der zuständigen Behörde nach einer zufrieden stellenden Beurteilung ausgestellt, die sich auf die Empfehlung eines nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit stützt, die zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wird. Die Grundlage für diese Empfehlung bildet eine gemäß M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit.
- e)
- Für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und eine höchstzulässige Startmasse von 2730 kg und darunter haben, sowie für Ballone darf jedes vom Eigentümer oder Betreiber benannte nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es die entsprechenden Genehmigungen besitzt und vorbehaltlich Buchstabe k,
- 1.
- die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 ausstellen und
- 2.
- für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung unter seiner Führung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.
- f)
- Abweichend von M.A.901(c)2 und M.A.901(e)2 darf das in Buchstabe b genannte Unternehmen, welches die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs führt, für Luftfahrzeuge, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, vorbehaltlich der Einhaltung von Buchstabe k die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die von der zuständigen Behörde oder von einem anderen nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgestellt wurde, zweimal um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.
- g)
- Abweichend von M.A.901(e) und M.A.901(i)2 darf die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und nicht von M.A.201(i) betroffen sind, nach einer zufrieden stellenden Beurteilung auf der Grundlage einer Empfehlung, die von freigabeberechtigtem Personal, das von der zuständigen Behörde förmlich zugelassen ist, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang III (Teil 66) und M.A.707(a)2(a) abgegeben und zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wurde, auch von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Diese Empfehlung stützt sich auf eine gemäß M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit und darf nicht für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre abgegeben werden.
- h)
- Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durch und stellt die Prüfbescheinigung selbst aus.
- i)
- Außer in den Fällen von Buchstabe h kann die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit auch in den folgenden Fällen selbst durchführen und die Prüfbescheinigung selbst ausstellen:
- 1.
- wenn das Luftfahrzeug von einem nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das sich in einem Drittland befindet, betreut wird;
- 2.
- für alle Ballone und jedes andere Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und darunter, wenn der Eigentümer dies beantragt.
- j)
- Wenn die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeitsprüfung selbst durchführt und/oder die Prüfbescheinigung selbst ausstellt, muss der Eigentümer oder Betreiber der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung stellen:
- 1.
- die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Dokumente und
- 2.
- geeignete Räumlichkeiten an dem jeweiligen Standort für das Personal der Behörde und
- 3.
- sofern erforderlich, die Unterstützung durch gemäß Anhang III (Teil 66) oder gleichwertig nach 145.A.30(j)(1) und (2) von Anhang II (Teil 145) qualifiziertes Personal.
- k)
- Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kann nicht ausgestellt oder verlängert werden, wenn das Luftfahrzeug nachweislich nicht lufttüchtig ist oder Gründe für die Vermutung der mangelnden Lufttüchtigkeit vorliegen.
- M.A.902
- Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
- a)
- Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn:
- 1.
- sie ausgesetzt oder widerrufen wurde oder
- 2.
- das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde oder
- 3.
- das Luftfahrzeug nicht in der Luftfahrzeugrolle eines Mitgliedstaates eingetragen ist oder
- 4.
- die Musterzulassung, unter der das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, ausgesetzt oder widerrufen wurde.
- b)
- Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn das Lufttüchtigkeitszeugnis ungültig ist oder wenn:
- 1.
- die fortdauernde Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht die Anforderungen dieses Teils erfüllt oder
- 2.
- das Luftfahrzeug nicht mehr dem von der Agentur genehmigten Muster entspricht oder
- 3.
- das Luftfahrzeug außerhalb der im Flughandbuch oder Lufttüchtigkeitszeugnis genehmigten Betriebsgrenzen betrieben wird, ohne dass entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, oder
- 4.
- das Luftfahrzeug von einem Unfall oder einer Störung betroffen war, der bzw. die die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs beeinträchtigt, ohne dass anschließend geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit getroffen worden sind, oder
- 5.
- eine Änderung oder Reparatur nicht dem Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 entspricht.
- c)
- Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde zurückzugeben.
- M.A.903
- Übertragung von Eintragungen in die Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU
- a)
- Wird ein Eintrag in eine Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU übertragen, muss der Antragsteller:
- 1.
- den vorherigen Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen, in welchem Mitgliedstaat das Luftfahrzeug eingetragen wird, und anschließend
- 2.
- in dem neuen Mitgliedstaat einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses in Übereinstimmung mit Teil-21 stellen.
- b)
- Unbeschadet M.A.902(a)(3) behält die bisherige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist bis zu ihrem Ablaufdatum Gültigkeit.
- M.A.904
- Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die EU importierten Luftfahrzeugen
- a)
- Beim Import eines Luftfahrzeugs in einen Mitgliedstaat aus einem Drittland muss der Antragsteller
- 1.
- in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt, einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses gemäß dem Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 stellen und
- 2.
- für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine zufrieden stellende Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.901 durchführen lassen und
- 3.
- alle Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen, um die Anforderungen des genehmigten Instandhaltungsprogramms gemäß M.A.302 zu erfüllen.
- b)
- Wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Luftfahrzeug alle einschlägigen Forderungen erfüllt, muss es gegebenenfalls eine dokumentierte Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an den Mitgliedstaat senden, in dem die Eintragung erfolgt ist.
- c)
- Der Eigentümer muss dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt ist, den Zugang zum Luftfahrzeug zu Prüfzwecken ermöglichen.
- d)
- Ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis wird vom Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgt ist, ausgestellt wenn dieser sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den Vorschriften von Teil-21 entspricht.
- e)
- Der Mitgliedstaat muss ebenfalls die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit mit einer normalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausstellen, sofern er dafür nicht aus Sicherheitsgründen Einschränkungen auferlegt.
- M.A.905
- Verstöße
- a)
- Ein Verstoß der Stufe 1 ( „Level-1-Finding” ) beinhaltet jede erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beeinträchtigt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
- b)
- Ein Verstoß der Stufe 2 ( „Level-2-Finding” ) beinhaltet jede Nichterfüllung der Anforderungen von Teil-M. die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs beinträchtigen und die Flugsicherheit möglicherweise gefährden könnte.
- c)
- Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.903 muss die in M.A.201 genannte zuständige Person oder das Unternehmen einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen; darin eingeschlossen sind Abhilfemaßnahmen, durch die eine Wiederholung der Beanstandung verhindert und dessen Ursache beseitigt wird.
ABSCHNITT B
UNTERABSCHNITT A
- M.B.101
- Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Teils befasst sind, einzuhalten sind.- M.B.102
- Zuständige Behörde
- a)
- Allgemeines
Ein Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde mit übertragener Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen und für die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmen. Diese zuständige Behörde muss Verfahren und eine Organisationsstruktur in schriftlicher Form festlegen.- b)
- Mittel
Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in Abschnitt B aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.- c)
- Qualifikation und Schulung
Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten in Verbindung mit Teil-M ausüben, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Grundausbildung und Schulung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.- d)
- Verfahren
Die zuständige Behörde muss Verfahren mit Angaben zur Erfüllung der Vorschriften dieses Teils festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten.- M.B.103
- Annehmbare Nachweisverfahren
Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren erstellen, die die Mitgliedstaaten zum Nachweis der Erfüllung dieses Teils anwenden können. Werden die Voraussetzungen eines annehmbaren Nachweisverfahrens erfüllt, sind die diesbezüglichen Forderungen dieses Teils als erfüllt zu betrachten.- M.B.104
- Führung von Aufzeichnungen
- a)
- Die zuständigen Behörden müssen ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Bescheinigung verfolgt werden kann.
- b)
- Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über gemäß Teil-M genehmigte Unternehmen müssen mindestens umfassen:
- 1.
- den Antrag auf eine Genehmigung für das Unternehmen,
- 2.
- die Genehmigungsurkunde des Unternehmens einschließlich aller Änderungen,
- 3.
- eine Kopie des Auditierungsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
- 4.
- die Aufzeichnungen über die fortdauernde Aufsicht durch die zuständige Behörde einschließlich aller Auditaufzeichnungen,
- 5.
- Kopien der wichtigen Korrespondenz,
- 6.
- Angaben zu allen Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen,
- 7.
- alle Berichte anderer zuständiger Behörden über die Überwachung des Betriebes,
- 8.
- Handbuch des Betriebes und Änderungen,
- 9.
- Kopien aller anderen von der zuständigen Behörde direkt genehmigten Dokumente.
- c)
- Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Absatz (b) beträgt vier Jahre.
- d)
- Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie beinhalten von:
- 1.
- dem Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs,
- 2.
- den Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit,
- 3.
- den Empfehlungen des Unternehmens gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G,
- 4.
- den Berichten über die Prüfungen der Lufttüchtigkeit, die direkt von dem Mitgliedstaat durchgeführt wurden,
- 5.
- dem gesamten einschlägigen Schriftverkehr bezüglich des Luftfahrzeugs,
- 6.
- Angaben zu allen Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen,
- 7.
- allen Dokumenten, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang III (EU-OPS) der Verordnung Nr. 3922/91 genehmigt wurden.
- e)
- Die unter Absatz (d) genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb genommen wurde, aufzubewahren.
- f)
- Alle unter M.B.104 genannten Aufzeichnungen müssen einem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur auf deren Verlangen zugänglich gemacht werden.
- M.B.105
- Gegenseitiger Informationsaustausch
- a)
- Um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Grundverordnung ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen stattfinden.
- b)
- Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
UNTERABSCHNITT B
- M.B.201
- Pflichten
Die unter M.1 angegebenen zuständigen Behörden sind für die Durchführung von Kontrollen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Teils verantwortlich.UNTERABSCHNITT C
- M.B.301
- Instandhaltungsprogramm
- a)
- Die zuständige Behörde muss überprüfen, dass das Instandhaltungsprogramm allen Anforderungen von M.A.302 entspricht.
- b)
- Soweit nicht unter M.A.302(c) anders festgelegt, müssen das Instandhaltungsprogramm und Änderungen desselben direkt von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
- c)
- Im Fall einer indirekten Genehmigung muss das Instandhaltungsprogrammverfahren von der zuständigen Behörde über das Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt werden.
- d)
- Für die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms gemäß Absatz (b) muss die zuständige Behörde Zugang zu allen unter M.A.302(d), (e) und (f) erforderlichen Daten haben.
- M.B.302
- Ausnahmen
Über alle gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.- M.B.303
- Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
- a)
- Die zuständige Behörde muss ein Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrer Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.
- b)
- Das Prüfprogramm muss die stichprobenartige Begehung von Luftfahrzeugen beinhalten.
- c)
- Bei der Erstellung des Programms sind die Anzahl der in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeuge, Ortskenntnisse und zurückliegende Überwachungstätigkeiten zu berücksichtigen.
- d)
- Die Prüfung des Produktes muss sich auf eine Reihe von entscheidenden Risikofaktoren für die Lufttüchtigkeit konzentrieren und alle Beanstandungen aufzeigen. Weiterhin muss die zuständige Behörde jede Beanstandung auswerten, um deren grundlegende Ursache zu bestimmen.
- e)
- Alle Beanstandungen müssen gegenüber der verantwortlichen Person oder dem Unternehmen gemäß M.A.201 schriftlich bestätigt werden.
- f)
- Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
- g)
- Wenn bei der Prüfung von Luftfahrzeugen nachgewiesen wird, dass eine Anforderung von Teil-M nicht erfüllt ist, muss die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß M.B.903 ergreifen.
- h)
- Wenn die grundlegende Ursache auf eine Nichterfüllung der Forderungen eines Unterabschnitts oder eines anderen Teils zurückzuführen ist, ist die Nichterfüllung so zu behandeln, wie es in dem betreffenden Teil vorgeschrieben ist.
- i)
- Um die entsprechenden Durchsetzungsmaßnahmen zu erleichtern, müssen die zuständigen Behörden Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Buchstabe h festgestellt wurde, austauschen.
- M.B.304
- Widerruf, Aussetzung und Einschränkung
Die zuständige Behörde muss:- a)
- eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder
- b)
- eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.B.303(g) aussetzen, widerrufen oder einschränken.
UNTERABSCHNITT D
(noch entsprechend auszuarbeiten)UNTERABSCHNITT E
(noch entsprechend auszuarbeiten)UNTERABSCHNITT F
- M.B.601
- Antrag
Befinden sich Betriebsstätten für die Instandhaltung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf deren Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.- M.B.602
- Erstgenehmigung
- a)
- Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen in M.A.606(a) und (b) muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß M.A.606(a) und (b) in schriftlicher Form anzeigen.
- b)
- Die zuständige Behörde muss feststellen, dass die im Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Verfahren den Bestimmungen von M.A Unterabschnitt F entsprechen und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
- c)
- Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob der Betrieb die Forderungen von M.A Unterabschnitt F erfüllt.
- d)
- Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung ist mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich dieser voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die Verpflichtungserklärung des Betriebes zur Einhaltung der in dem Handbuch festgelegten Verfahren unterzeichnet.
- e)
- Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
- f)
- Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
- g)
- Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.
- M.B.603
- Erteilung der Genehmigung
- a)
- Wenn der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen der einschlägigen Absätze dieses Teils erfüllt, muss die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-3) (Anlage V) ausstellen, aus der der Umfang der Genehmigung hervorgeht.
- b)
- Die zuständige Behörde muss die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-3) angeben.
- c)
- Auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-3) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
- M.B.604
- Fortdauernde Aufsicht
- a)
- Die zuständige Behörde muss eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der die von ihr beaufsichtigten Instandhaltungsbetriebe gemäß M.A Unterabschnitt F sowie Termine von fälligen und bereits durchgeführten Auditierungen hervorgehen.
- b)
- Jeder Betrieb muss in Abständen von bis zu 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.
- c)
- Alle Beanstandungen müssen gegenüber dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
- d)
- Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
- e)
- Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten ist eine Sitzung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter einzuberufen, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.
- M.B.605
- Verstöße
- a)
- Wird im Verlauf von Auditierungen oder anderweitig nachgewiesen, dass die Forderungen von Teil-M nicht erfüllt sind, muss die zuständige Behörde folgende Maßnahmen ergreifen:
- 1.
- Bei Verstößen der Stufe 1 ( „Level-1-Findings” ) sind seitens der zuständigen Behörde unverzüglich Schritte einzuleiten, um nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes der Stufe 1 die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb ganz oder teilweise zu widerrufen, einzuschränken oder auszusetzen, bis das Unternehmen die Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat.
- 2.
- Bei Verstößen der Stufe 2 ( „Level-2-Findings” ) muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen setzen, die höchstens drei Monate beträgt. Unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.
- b)
- Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese Maßnahmen einleiten, um die Genehmigung ganz oder teilweise auszusetzen.
- M.B.606
- Änderungen
- a)
- Für Änderungen im Betrieb, über die sie gemäß M.A.617 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.
- b)
- Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen der genehmigte Instandhaltungsbetrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.
- c)
- Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:
- 1.
- Im Fall einer direkten Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.604(b) muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs (Teil M) entsprechen, bevor sie den genehmigten Betrieb von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.
- 2.
- Im Fall der Anwendung eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.604(c) muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs (Teil M) weiterhin erfüllen.
- M.B.607
- Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung
Die zuständige Behörde muss:- a)
- eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder
- b)
- eine Genehmigung gemäß M.B.605 aussetzen, widerrufen oder einschränken.
UNTERABSCHNITT G
- M.B.701
- Antrag
- a)
- Für eine gewerbsmäßige Beförderung müssen der zuständigen Behörde für die zu betreibenden Luftfahrzeuge zusammen mit dem Antrag auf Erstausstellung oder Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses folgende Angaben zur Genehmigung vorgelegt werden:
- 1.
- das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
- 2.
- die Instandhaltungsprogramme des Betreibers,
- 3.
- das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs,
- 4.
- sofern zutreffend, die technische Spezifikation der Instandhaltungsverträge zwischen dem Betreiber und dem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb.
- b)
- Befinden sich Betriebsstätten in mehr als einem Mitgliedstaat, ist die Überprüfung und fortdauernde Aufsicht im Rahmen der Genehmigung zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, auf dessen Hoheitsgebiet sich die anderen Betriebsstätten befinden.
- M.B.702
- Erstgenehmigung
- a)
- Vorbehaltlich der Erfüllung der Forderungen gemäß M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 muss die zuständige Behörde dem Antragsteller die Anerkennung des Personals gemäß M.A.706(a), (c), (d) und M.A.707 in schriftlicher Form anzeigen.
- b)
- Die zuständige Behörde muss feststellen, dass die im Handbuch des Unternehmens für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Verfahren Teil-M.A Unterabschnitt G entsprechen und sicherstellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
- c)
- Die zuständige Behörde muss die Erfüllung der Forderungen von M.A Unterabschnitt G durch das Unternehmen prüfen.
- d)
- Während der Überprüfung zum Erwerb der Erstgenehmigung muss mindestens ein Mal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sich dieser dessen voll bewusst ist, welche Bedeutung die Genehmigung hat und aus welchem Grund er die im Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthaltene Verpflichtungserklärung des Unternehmens zur Einhaltung der in diesem festgelegten Verfahren unterzeichnet.
- e)
- Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
- f)
- Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
- g)
- Bei einer Erstgenehmigung müssen alle Beanstandungen von dem Betrieb behoben und der zuständigen Behörde zur Endabnahme vorgelegt werden, bevor die Genehmigung erteilt werden kann.
- M.B.703
- Erteilung der Genehmigung
- a)
- Wenn das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Forderungen gemäß M.A Unterabschnitt G erfüllt, muss die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-14) (Anlage VI) ausstellen, aus der der Umfang der Genehmigung hervorgeht.
- b)
- Die zuständige Behörde muss die Gültigkeit der Genehmigung auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-14) angeben.
- c)
- Auf der Genehmigungsurkunde (EASA-Formular-14) muss die Referenznummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.
- d)
- Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung werden die auf einem EASA-Formblatt-14 enthaltenen Angaben auf dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis vermerkt.
- M.B.704
- Fortdauernde Aufsicht
- a)
- Die zuständige Behörde muss eine Liste führen und auf dem neuesten Stand halten, aus der die von ihr beaufsichtigten genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A Unterabschnitt G sowie Termine über fällige und bereits durchgeführte Auditierungen hervorgehen.
- b)
- Jedes Unternehmen muss in Abständen von höchstens 24 Monaten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden.
- c)
- Stichprobenartig ist bei einem von dem genehmigten Betrieb gemäß M.B. Unterabschnitt G betreuten Luftfahrzeug innerhalb von 24 Monaten eine Prüfung am Produkt durchzuführen. Die Größe der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und basiert auf dem Ergebnis vorangegangener Auditierungen und früherer Prüfungen am Produkt.
- d)
- Alle Beanstandungen müssen dem Betrieb schriftlich bestätigt werden.
- e)
- Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen und Empfehlungen Aufzeichnungen führen.
- f)
- Mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten muss eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass dieser über wichtige Themen, die sich aus den Auditierungen ergeben, informiert ist.
- M.B.705
- Verstöße
- a)
- Wenn bei Auditierungen oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Forderungen von Teil-M nicht erfüllt sind, sind seitens der zuständigen Behörde die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
- 1.
- Bei Verstößen der Stufe 1 ( „Level-1-Findings” ) sind seitens der zuständigen Behörde unverzüglich Schritte einzuleiten, um nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes der Stufe 1 die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb ganz oder teilweise zu widerrufen, einzuschränken oder auszusetzen, bis das Unternehmen die Abhilfemaßnahmen erfolgreich durchgeführt hat.
- 2.
- Bei Verstößen der Stufe 2 ( „Level-2-Findings” ) muss die zuständige Behörde gemäß der Art der Beanstandung eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen setzen, die höchstens drei Monate beträgt. Unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist und in Abhängigkeit von der Art der Beanstandung die dreimonatige Frist vorbehaltlich eines zufrieden stellenden Plans mit Abhilfemaßnahmen verlängern.
- b)
- Bei Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde gewährten Frist muss diese die Genehmigung ganz oder teilweise aussetzen.
- M.B.706
- Änderungen
- a)
- Für Änderungen im Unternehmen, über die sie gemäß M.A.713 unterrichtet wurde, muss die zuständige Behörde die einschlägigen Anforderungen der ursprünglichen Genehmigung erfüllen.
- b)
- Die zuständige Behörde kann die Bedingungen vorschreiben, unter denen das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Genehmigung wegen der Art oder des Umfangs der Änderungen außer Kraft gesetzt werden sollte.
- c)
- Für Änderungen des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gilt:
- 1.
- Im Fall einer direkten Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.704(b) muss die zuständige Behörde überprüfen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs (Teil M) entsprechen, bevor sie das genehmigte Unternehmen von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.
- 2.
- Im Fall der Anwendung eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß M.A.704(c) muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs (Teil M) weiterhin erfüllen.
- M.B.707
- Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung
Die zuständige Behörde muss:- a)
- eine Genehmigung aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen, oder
- b)
- eine Genehmigung gemäß M.B.705 aussetzen, widerrufen oder einschränken.
UNTERABSCHNITT H
(noch auszuarbeiten)UNTERABSCHNITT I
- M.B.901
- Beurteilung von Empfehlungen
Mit dem Eingang eines Antrags und der zugehörigen Empfehlung für die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit M.A.901:- 1.
- muss das entsprechend qualifizierte Personal der zuständigen Behörde überprüfen, ob mit der in der Empfehlung enthaltenen Erfüllungserklärung der Nachweis erbracht ist, dass eine vollständige Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 durchgeführt worden ist.
- 2.
- Die zuständige Behörde muss eine Untersuchung durchführen und kann weitere Informationen anfordern, die zur Beurteilung der Empfehlung beitragen.
- M.B.902
- Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde
- a)
- Wenn die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a) (Anlage III) ausstellt, muss die zuständige Behörde eine Lufttüchtigkeitsprüfung gemäß M.A.710 durchführen.
- b)
- Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal verfügen, das die Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt.
- 1.
- Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg außer Ballone muss dieses Personal
- a)
- wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
- b)
- eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil 66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und
- c)
- eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
- d)
- eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.B.902(b)1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.B.902(b)1a geforderten vorliegen müssen.
- 2.
- Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2730 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Ballone muss dieses Personal
- a)
- wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
- b)
- eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil 66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Anhang III (Teil 66) auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und
- c)
- eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
- d)
- eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.B.902(b)2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.B.902(b)2a geforderten vorliegen müssen.
- c)
- Die zuständige Behörde muss über alle Mitarbeiter, die an der Prüfung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, Aufzeichnungen führen, die Angaben zu den entsprechenden Qualifikationen zusammen mit einem Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten müssen.
- d)
- Die zuständige Behörde muss während der Prüfung der Lufttüchtigkeit Zugang zu den in M.A.305, M.A.306 und M.A.401 angegebenen Daten haben.
- e)
- Die Mitarbeiter, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, müssen nach einem zufrieden stellenden Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit das Formular 15a ausstellen.
- M.B.903
- Verstöße
Wenn im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht wird, dass eine Forderung von Teil-M nicht erfüllt wird, muss die zuständige Behörde die folgenden Schritte einleiten:- 1.
- Bei Verstößen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde die Durchführung geeigneter Abhilfemaßnahmen vor einem weiteren Flug fordern und umgehend den Widerruf oder die Aussetzung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit einleiten.
- 2.
- Bei Verstößen der Stufe 2 müssen die von der zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen der Art des Verstoßes entsprechen
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