ANHANG III VO (EG) 2003/2042

(Teil-66)

INHALT

66.1
Zuständige Behörde
ABSCHNITT A
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT A —
LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL
66.A.1 Geltungsbereich 66.A.3 Lizenzkategorien 66.A.5 Luftfahrzeuggruppen 66.A.10 Antragstellung 66.A.15 Teilnahmebedingungen 66.A.20 Rechte 66.A.25 Gefordertes Grundwissen 66.A.30 Erfahrung 66.A.40 Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal 66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen 66.A.50 Einschränkungen 66.A.55 Qualifikationsnachweis 66.A.70 Bestimmungen für die Umwandlung
ABSCHNITT B
VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
UNTERABSCHNITT A —
ALLGEMEINES
66.B.1 Geltungsbereich 66.B.10 Zuständige Behörde 66.B.20 Führen von Aufzeichnungen 66.B.25 Gegenseitiger Informationsaustausch 66.B.30 Ausnahmen
UNTERABSCHNITT B —
ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL
66.B.100 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde 66.B.105 Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über den gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb 66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie 66.B.115 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen 66.B.120 Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal 66.B.125 Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen 66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung
UNTERABSCHNITT C —
PRÜFUNGEN
66.B.200 Prüfung durch die zuständige Behörde
UNTERABSCHNITT D —
UMWANDLUNG DER QUALIFIKATIONEN VON FREIGABEBERECHTIGTEM PERSONAL
66.B.300 Allgemeines 66.B.305 Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen 66.B.310 Umwandlungsbericht für Berechtigungen für genehmigte Instandhaltungsbetriebe
UNTERABSCHNITT E —
ANRECHNUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG
66.B.400 Allgemeines 66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung 66.B.410 Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung
UNTERABSCHNITT F —
FORTDAUERNDE AUFSICHT
66.B.500 Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

ANLAGEN

Anlage I — Gefordertes Grundwissen Anlage II — Grundprüfungsstandard Anlage III — Luftfahrzeugmusterlehrgang und Prüfungsstandard. Schulung am Arbeitsplatz Anlage IV — Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Anlage V — EASA-Formblatt 19 — Antragsformblatt Anlage VI — EASA-Formblatt 26 — Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66).

66.1
Zuständige Behörde

a)
Im Sinne dieses Anhangs (Teil-66) ist die zuständige Behörde

1.
die vom Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erstmals beantragt, oder
2.
die von einem anderen Mitgliedstaat bezeichnete Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der in Absatz 1 genannten Behörde. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Lizenz widerrufen, alle in 66.B.20 genannten Aufzeichnungen werden übertragen und es wird eine neue Lizenz auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen erteilt.

b)
Die Agentur legt Folgendes fest:

1.
die Liste der Luftfahrzeugmuster und
2.
die in die einzelnen Luftfahrzeugmusterberechtigungen aufzunehmenden Kombinationen aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk.

ABSCHNITT A

UNTERABSCHNITT A

66.A.1
Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal sowie die Bedingungen für ihre Beantragung, Erteilung und Gültigkeit festgelegt.
66.A.3
Lizenzkategorien
a)
Die Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umfassen folgende Kategorien:

Kategorie A

Kategorie B1

Kategorie B2

Kategorie B3

Kategorie C

b)
Die Kategorien A und B1 sind in Unterkategorien bezüglich der Kombinationen von Flugzeugen, Hubschraubern, Turbinentriebwerken und Kolbentriebwerken unterteilt. Bei den Unterkategorien handelt es sich um:

A1 und B1.1 Flugzeug mit Turbinentriebwerk

A2 und B1.2 Flugzeug mit Kolbentriebwerk

A3 und B1.3 Hubschrauber mit Turbinentriebwerk

A4 und B1.4 Hubschrauber mit Kolbentriebwerk

c)
Kategorie B3 gilt für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse bis 2000 kg.
66.A.5
Luftfahrzeuggruppen
Für die Zwecke der Berechtigungen auf den Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal werden Flugzeuge in folgende Gruppen unterteilt:
1.
Gruppe 1: technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und mehrmotorige Hubschrauber, Flugzeuge mit einer Dienstgipfelhöhe über FL290, Luftfahrzeuge mit elektrisch signalisierter Flugsteuerung und sonstige Luftfahrzeuge, die eine Luftfahrzeugmusterberechtigung erfordern, sofern die Agentur dies festgelegt.
2.
Gruppe 2: Luftfahrzeuge, die nicht der Gruppe 1 angehören und in folgende Untergruppen unterteilt sind:

Untergruppe 2a: einmotorige Turboprop-Flugzeuge

Untergruppe 2b: Helikopter mit Turbinentriebwerk — einmotorig

Untergruppe 2c: einmotorige Helikopter mit Kolbentriebwerk

3.
Gruppe 3: Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, die nicht der Gruppe 1 angehören.
66.A.10
Antrag
a)
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA-Formblatt 19 (siehe Anlage V) und in einer Weise bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die von dieser festgelegt ist.
b)
Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt wurde.
c)
Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach 66.A.10(a), 66.A.10(b) und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen.
d)
Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an die unter 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
e)
Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, hat der gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung an die unter 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.
f)
Jedem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen bezüglich des Theoriewissens, der praktischen Ausbildung und der Erfahrung erfüllt waren.
66.A.15
Antragsvoraussetzungen
Das Mindestalter eines Antragstellers auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist 18 Jahre.
66.A.20
Rechte
a)
Es gelten die folgenden Rechte:

1.
Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher „Line Maintenance” und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat.
2.
Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B1 nach folgenden Arbeiten:

Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen;

Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlerbehebung erfordern.

Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie A mit ein.

3.
Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B2 berechtigt den Inhaber

i)
zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B2 nach folgenden Arbeiten:

Instandhaltungsarbeiten an der Avionik und an elektrischen Systemen;

Arbeiten an der Elektrik und Avionik von Triebwerken und mechanischen Systemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit erfordern;

ii)
zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher „Line Maintenance” und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat, sowie auf die in der Lizenz der Kategorie B2 bereits eingetragenen Berechtigungen.

Die Kategorie B2 schließt keine der Unterkategorien A mit ein.

4.
Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B3 berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B3 nach folgenden Arbeiten:

Instandhaltungsarbeiten an der Flugzeugstruktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen;

Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlerbehebung erfordern.

5.
Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen. Die Rechte gelten für das Luftfahrzeug in seiner Gesamtheit.

b)
Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf seine Rechte nur dann ausüben, wenn

1.
die entsprechenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) erfüllt sind;
2.
er/sie im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den mit der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erteilten Rechten erworben oder die Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Rechte erfüllt hat;
3.
er/sie zur Erteilung von Freigabebescheinigungen nach Instandhaltungsarbeiten am entsprechenden Luftfahrzeug angemessen befähigt ist;
4.
er/sie in ausreichendem Maß, d. h. in Wort und Schrift aktiv und passiv, die Sprachen beherrscht, in denen die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Verfahren abgefasst sind.

66.A.25
Gefordertes Grundwissen
a)
Ein Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz hat in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung wird von einem geeigneten, gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.
b)
Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, können dennoch Anrechnungen für die Prüfung gemäß Buchstabe c gewährt werden.
c)
Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf die geforderten Grundkenntnisse angerechnet wird:

1.
Prüfungen des Grundwissens, die nicht der Anforderung von Buchstabe b entsprechen;
2.
andere technische Qualifikationen, die von der zuständigen Behörde als dem Wissensstand gemäß Anhang III (Teil-66) gleichwertig betrachtet werden.

Die Anrechnung erfolgt gemäß Abschnitt B Unterabschnitt E dieses Anhangs (Teil-66).

d)
Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung durch die zuständige Behörde ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden.
66.A.30
Erfahrung
a)
Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen folgende Erfahrungen aufweisen:

1.
Für Kategorie A, Unterkategorien B1.2 und B1.4 sowie Kategorie B3:

i)
drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
ii)
zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
iii)
ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlehrgangs.

2.
Für Kategorie B2 und die Unterkategorien B1.1 und B1.3:

i)
fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
ii)
drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
iii)
zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlehrgangs.

3.
Für Kategorie C in Bezug auf große Luftfahrzeuge:

i)
drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem, oder
ii)
fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.

4.
Für Kategorie C in Bezug auf andere als große Luftfahrzeuge: drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1 oder B2 bei anderen als großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß 145.A.35(a) oder eine Kombination aus beidem.
5.
Für Kategorie C, erworben über einen Hochschulabschluss: Bei einem Antragsteller, der über einen von der zuständigen Behörde anerkannten akademischen Grad in einer technischen Fachrichtung einer Universität oder einer Fachhochschule verfügt, eine dreijährige Tätigkeit in einer repräsentativen Auswahl aus Arbeiten, die mit der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen zusammenhängen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Instandhaltungsarbeiten der Kategorie „Base Maintenance” .

b)
Antragsteller auf eine Erweiterung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal müssen über eine Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Teil-66) definiert, verfügen.
c)
Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten.
d)
Bei mindestens einem Jahr der geforderten Erfahrung muss es sich um neuere Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird, handeln. Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist abhängig von dem Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/Unterkategorie. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.
e)
Unbeschadet der Bestimmungen von Buchstabe a ist die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die außerhalb der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen erworben wird, anzuerkennen, wenn diese Instandhaltung der durch diesen Anhang (Teil-66) von der zuständigen Behörde verlangten Instandhaltung gleichwertig ist. Es wird jedoch zusätzliche Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um ein hinreichendes Verständnis für die Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge sicherzustellen.
f)
Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein.
66.A.40
Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
a)
Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß 66.B.120 entsprechen.
b)
Der Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 (siehe Anlage V) auszufüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt hat, vorzulegen, es sei denn, der Inhaber ist in einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb tätig, der ein Verfahren in seinem Betriebshandbuch vorgesehen hat, wonach der Betrieb die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einreichen kann.
c)
Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.
d)
Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.
66.A.45
Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen
a)
Der Inhaber einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal darf nur dann Freigabebescheinigungen für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster erteilen, wenn die Lizenz mit der entsprechenden Luftfahrzeugmusterberechtigung eingetragen ist.

Die Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Kategorien B1, B2 und C sind Folgende:

1.
Für Luftfahrzeuge der Gruppe 1 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung.
2.
Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung, Herstelleruntergruppenberechtigung oder vollständige Untergruppenberechtigung.
3.
Für Luftfahrzeuge der Gruppe 3 die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung oder vollständige Gruppenberechtigung.

Die Berechtigung für die Kategorie B3 lautet nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse bis 2000 kg.

Für Kategorie A ist keine Berechtigung erforderlich, sofern die Anforderungen in 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) erfüllt sind.

b)
Voraussetzung für die Eintragung einer Luftfahrzeugmusterberechtigung ist der Abschluss der entsprechenden luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung für Luftfahrzeuge der Kategorie B1, B2 oder C.
c)
Zusätzlich zur Anforderung unter Buchstabe b ist für die erste Mustereintragung innerhalb einer Kategorie/Unterkategorie der Abschluss der entsprechenden Schulung am Arbeitsplatz gemäß Anlage III von Anhang III (Teil-66) erforderlich.
d)
Abweichend von Buchstabe b und c können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen erteilt werden, wenn

die entsprechende Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorien B1, B2 oder C gemäß Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) bestanden wurde und

für die Kategorien B1 und B2 praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster nachgewiesen wurde. Die praktische Erfahrung muss hierbei einen repräsentativen Querschnitt der für die Kategorie relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten.

Im Falle von Personen mit einer Einstufung nach Kategorie C, die durch einen akademischen Grad gemäß 66.A.30(a)(5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorie B1 oder B2 abgelegt werden.

e)
Für Luftfahrzeuge der Gruppe 2:

1.
sind Berechtigungen der Hersteller-Untergruppen für Inhaber von Lizenzen der Kategorie B1 und C zu erteilen, nachdem die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung von mindestens zwei Luftfahrzeugmustern desselben Herstellers erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Hersteller-Untergruppe sind;
2.
sind vollständige Untergruppenberechtigungen für Inhaber von Lizenzen der Kategorie B1 und C zu erteilen, nachdem die Anforderungen der Luftfahrzeugmusterberechtigung von mindestens drei Luftfahrzeugmustern unterschiedlicher Hersteller erfüllt wurden, die in ihrer Kombination repräsentativ für die betreffende Untergruppe sind;
3.
sind Berechtigungen der Hersteller-Untergruppen und vollständigen Untergruppen für Inhaber der Lizenzen der Kategorie B2 zu erteilen, nachdem praktische Erfahrung nachgewiesen wurde, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie und die betreffende Luftfahrzeug-Untergruppe maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.

f)
Für Luftfahrzeuge der Gruppe 3:

1.
sind Berechtigungen der vollständigen Gruppe für Inhaber von Lizenzen der Kategorie B1, B2 und C zu erteilen, nachdem praktische Erfahrung nachgewiesen wurde, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie und die Gruppe 3 maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
2.
Sofern der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen kann, unterliegt die Inhabern einer B1-Lizenz gewährte Berechtigung für Gruppe 3 den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:

druckbelüftete Flugzeuge

Flugzeuge mit Metallzelle

Flugzeuge mit Verbundzelle

Flugzeuge mit Holzzelle

Flugzeuge mit gewebebespannter Metallrohrstruktur.

g)
Für die B3-Lizenz:

1.
sind Berechtigungen für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse bis 2000 kg zu erteilen, nachdem praktische Erfahrung nachgewiesen wurde, die einen repräsentativen Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten einschließt.
2.
Sofern der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen kann, unterliegt die gemäß Nummer 1 gewährte Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:

Flugzeuge mit Holzzelle

Flugzeuge mit gewebebespannter Metallrohrstruktur

Flugzeuge mit Metallzelle

Flugzeuge mit Verbundzelle.

66.A.50
Einschränkungen
a)
Die in einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen das Flugzeug als Ganzes.
b)
Einschränkungen gemäß 66.A.45 sind aufzuheben, nachdem

1.
die entsprechende Erfahrung nachgewiesen oder
2.
eine zufrieden stellende praktische Bewertung durch die zuständige Behörde vorgenommen wurde.

c)
Einschränkungen gemäß 66.A.70 sind aufzuheben, nachdem zu den im betreffenden Umwandlungsbericht gemäß 66.B.300 aufgeführten Modulen/Themen die entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.
66.A.55
Qualifikationsnachweis
Freigabebescheinigungen ausstellendes Personal sowie Unterstützungspersonal muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen.
66.A.70
Bestimmungen für die Umwandlung
a)
Dem Inhaber einer Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in einem Mitgliedstaat vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) gültig ist, wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unterabschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
b)
Eine Person, die sich vor dem Datum des Inkrafttretens von Anhang III (Teil-66) einem in einem Mitgliedstaat gültigen Qualifikationsverfahren für freigabeberechtigtes Personal unterzieht, kann weiterhin qualifiziert werden. Dem Inhaber einer im Zuge dieses Qualifikationsverfahrens erhaltenen Qualifikation wird von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ohne weitere Prüfung vorbehaltlich der in Abschnitt B Unterabschnitt D genannten Bedingungen erteilt.
c)
Gegebenenfalls enthält die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Einschränkungen gemäß 66.A.50, um die Unterschiede zwischen (i) dem Umfang der Qualifikation für freigabeberechtigtes Personal, die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültig ist, und (ii) dem geforderten Grundwissen und den Grundprüfungsstandards gemäß den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66) widerzuspiegeln.
d)
Abweichend von Buchstabe c muss die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausgenommen große Flugzeuge, Einschränkungen gemäß 66.A.50 enthalten, um sicherzustellen, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Rechte und die Rechte der Lizenz des umgewandelten Teils-66 unverändert bleiben.

ABSCHNITT B

UNTERABSCHNITT A

66.B.1
Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Verfahren und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den zuständigen Behörden, die mit der Anwendung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs (Teil-66) befasst sind, einzuhalten sind.
66.B.10
Zuständige Behörde
Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss eine angemessene Organisationsstruktur festlegen, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) sicherzustellen. Die zuständige Behörde muss über eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) verfügen. Die zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren mit Angaben zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs (Teil-66) festlegen. Die Verfahren müssen überprüft und geändert werden, um die kontinuierliche Einhaltung zu gewährleisten.
66.B.20
Führen von Aufzeichnungen
a)
Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.
b)
Die Aufzeichnungen müssen für jede Lizenz Folgendes enthalten:

1.
den Antrag auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Änderung dieser Lizenz, einschließlich aller einschlägigen Dokumentation,
2.
eine Kopie der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einschließlich aller Änderungen,
3.
Kopien der wichtigen Korrespondenz,
4.
Angaben zu allen Ausnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen,
5.
alle Berichte anderer zuständiger Behörden über den Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal,
6.
Aufzeichnungen über von der zuständigen Behörde vorgenommene Prüfungen,
7.
bei Umwandlungen den jeweiligen Umwandlungsbericht
8.
den jeweiligen Bericht für die Gewährung von Anrechnungen.

c)
Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Buchstabe b) Nummern 1 bis 5 beträgt mindestens fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lizenz.
d)
Der Aufbewahrungszeitraum für die Aufzeichnungen gemäß Buchstabe b) Nummern 6, 7 und 8 ist unbegrenzt.
66.B.25
Informationsaustausch
a)
Um dieser Verordnung nachzukommen, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 stattfinden.
b)
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen.
66.B.30
Ausnahmen
Über alle gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

UNTERABSCHNITT B

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren, die von der zuständigen Behörde bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal zu befolgen sind.
66.B.100
Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde
a)
Nach Erhalt des EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation hat die zuständige Behörde das EASA-Formblatt 19 auf Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angeführten Erfahrungen den Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) entsprechen.
b)
Die zuständige Behörde hat den Prüfstatus des Antragstellers zu überprüfen und/oder die Gültigkeit eventuell vorhandener Anrechnungen zu bestätigen, um sicherzustellen, dass alle geforderten Module von Anlage I, wie in diesem Anhang (Teil-66) vorgeschrieben, erfüllt wurden.
c)
Nachdem die zuständige Behörde die Identität und das Geburtsdatum des Antragstellers festgestellt und sich davon überzeugt hat, dass er/sie den Standard an Wissen und Erfahrung erfüllt, der durch diesen Anhang (Teil-66) gefordert ist, hat sie dem Antragsteller die relevante Lizenz für freigabeberechtigtes Personal auszustellen. Die gleichen Informationen sind durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
d)
Falls bei der Ausstellung der ersten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal Luftfahrzeugmuster oder -gruppen eingetragen werden, muss die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen von 66.B.115 überprüfen.
66.B.105
Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über einen gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb
a)
Ein gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb, der zur Ausübung dieser Tätigkeit durch die zuständige Behörde zugelassen wurde, kann (i) die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder (ii) der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal aussprechen, so dass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann.
b)
Unter Buchstabe a genannte Instandhaltungsbetriebe müssen die Einhaltung von 66.B.100 a und b sicherstellen.
c)
In allen Fällen kann die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal dem Antragsteller nur von der zuständigen Behörde erteilt werden.
66.B.110
Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie
a)
Nach Abschluss der Verfahren nach 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen.
b)
Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.
66.B.115
Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer Luftfahrzeugberechtigung oder Aufhebung von Einschränkungen
a)
Bei Erhalt eines ordnungsgemäßen EASA-Formblatts 19 und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen für eine Berechtigung und die zugehörige Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde

1.
die entsprechende Luftfahrzeugberechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen, oder
2.
diese Lizenz unter Einbeziehung der entsprechenden Luftfahrzeugberechtigung neu auszustellen, oder
3.
die geltenden Einschränkungen gemäß 66.A.50 aufzuheben.

Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.

b)
Falls die vollständige musterbezogene Ausbildung nicht von einem gemäß Anhang II (Teil-147) genehmigten Betrieb durchgeführt wird, muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Anforderungen an die musterbezogene Ausbildung erfüllt sind, bevor die Musterberechtigung erteilt wird.
c)
Ist die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht erforderlich, so ist das Luftfahrzeugmuster auf der Grundlage einer Anerkennungsurkunde einzutragen, das von einem nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wird.
d)
Umfasst die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung mehr als einen Lehrgang, muss sich die zuständige Behörde vor der Eintragung der Musterberechtigung davon überzeugen, dass Inhalt und Dauer der Lehrgänge dem Umfang der Lizenzkategorie voll entsprechen und dass die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden.
e)
Im Falle einer Unterschiedsschulung für ein ähnliches Luftfahrzeugmuster muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass (i) die bisherigen Qualifikationen des Antragstellers, die entweder durch (ii) einen Lehrgang gemäß Anhang IV (Teil-147) oder durch einen unmittelbar durch die zuständige Behörde genehmigten Lehrgang ergänzt werden, für die Eintragung der Musterberechtigung anerkannt werden können.
f)
Die Feststellung, ob die praktischen Bestandteile erfüllt wurden, hat (i) durch die Vorlage detaillierter Ausbildungsaufzeichnungen oder eines Arbeitsbuchs eines gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetriebs oder, sofern vorhanden, (ii) durch ein den praktischen Ausbildungsteil abdeckendes Ausbildungszeugnis, das von einem gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal ausgestellt wurde, zu erfolgen.
g)
Für die Eintragung des Luftfahrzeugmusters sind die von der Agentur vorgegebenen Luftfahrzeugmusterberechtigungen zu verwenden.
66.B.120
Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
a)
Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.
b)
Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:

1.
hat die zuständige Behörde die Gründe für diese Unterschiede zu untersuchen und sich möglicherweise für die Nichterneuerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zu entscheiden;
2.
hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Anhang II (Teil-145) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;
3.
hat die zuständige Behörde, falls erforderlich, Maßnahmen gemäß 66.B.500 zu ergreifen, um die betreffende Lizenz zu widerrufen, auszusetzen oder zu ändern.

66.B.125
Verfahren für die Umwandlung von Lizenzen mit Gruppenberechtigungen
a)
Einzelne Luftfahrzeugmusterberechtigungen, die auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereits eingetragen sind, bleiben erhalten und werden nicht in neue Berechtigungen umgewandelt, sofern der Lizenzinhaber nicht die Voraussetzungen gemäß 66.A.45 dieses Anhangs (Teil-66) für die entsprechenden Gruppen-/Untergruppenberechtigungen vollständig erfüllt.
b)
Die Umwandlung ist gemäß der folgenden Aufstellung durchzuführen:

1.
für Kategorie B1 oder C:

Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber mit Kolbentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Hersteller-Untergruppe 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die einmotorigen Hubschrauber mit Kolbentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2b” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk, die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Hersteller-Untergruppe 2b” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber mit einmotorigem Turbinentriebwerk dieses Herstellers, die zu Gruppe 1 gehören;

Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk — Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;

Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk — Metallbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Verbundbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;

Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk — Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;

Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk — Holzbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Verbundbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;

Flugzeug, einmotorig mit Kolbentriebwerk — Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;

Flugzeug, mehrmotorig mit Kolbentriebwerk — Verbundbauweise, entweder vollständige Gruppe oder Herstellergruppe: Umgewandelt in die „vollständige Gruppe 3” . Für die B1-Lizenz sind die folgenden Einschränkungen aufzunehmen: Flugzeuge in Metallbauweise, Flugzeuge in Holzbauweise und Flugzeuge mit Metallrohrstruktur und Gewebebespannung;

Flugzeug mit Turbinentriebwerk — einmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in „vollständige Untergruppe 2a” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop-Einzeltriebwerk, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

Flugzeug mit Turbinentriebwerk — einmotorig, Herstellergruppe: Umgewandelt in die entsprechende „Hersteller-Untergruppe 2a” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit Turboprop-Einzeltriebwerk dieses Herstellers, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

Flugzeug mit Turbinentriebwerk — mehrmotorig, vollständige Gruppe: Umgewandelt in die Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge mit mehreren Turboprop-Triebwerken, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war;

2.
für Kategorie B2:

Flugzeug: Erweitert um „vollständige Untergruppe 2a” und „vollständige Gruppe 3” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber. Erweitert um „vollständige Untergruppen 2b und 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

3.
für Kategorie C:

Flugzeug: Erweitert um „vollständige Untergruppe 2a” und „vollständige Gruppe 3” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Flugzeuge, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

Hubschrauber. Erweitert um „vollständige Untergruppen 2b und 2c” zuzüglich der Luftfahrzeugmusterberechtigungen für die Hubschrauber, für die im bisherigen System keine Luftfahrzeugmusterberechtigung erforderlich war und die zu Gruppe 1 gehören;

c)
Unterlag die Lizenz keinen technischen Einschränkungen im Anschluss an den Umwandlungsprozess nach 66.A.70, bleiben diese Einschränkungen in der Lizenz erhalten, sofern sie nicht nach den im Umwandlungsbericht gemäß 66.B.300 festgelegten Bedingungen gestrichen werden.
66.B.130
Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung
Gemäß Nummer 1 der Anlage III von diesem Anhang (Teil-66) kann die zuständige Behörde eine luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung genehmigen, die nicht von einem gemäß Teil-147 genehmigten Betrieb durchgeführt wird. In einem derartigen Fall muss die zuständige Behörde über ein Verfahren verfügen, anhand dessen überprüft werden kann, ob die genehmigte luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) entspricht.

UNTERABSCHNITT C

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die von der zuständigen Behörde durchzuführenden Prüfungen.
66.B.200
Prüfung durch die zuständige Behörde
a)
Alle Prüfungsfragen sind vor einer Prüfung sicher aufzubewahren, um zu gewährleisten, dass die Kandidaten nicht wissen, welche Fragen die Prüfungsgrundlage bilden.
b)
Die zuständige Behörde benennt

1.
Personen, die die für jede Prüfung zu verwendenden Fragen bestimmen;
2.
Prüfer, die während aller Prüfungen anwesend sind, um den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung sicherzustellen.

c)
Die Grundprüfungen müssen dem in den Anlagen I und II dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.
d)
Die Prüfungen für Musterlehrgänge und die Musterprüfungen müssen dem in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) festgelegten Standard entsprechen.
e)
Neue schriftliche Fragen sind mindestens alle sechs Monate zu erstellen und die verwendeten Fragen zu löschen oder vorübergehend nicht zu verwenden. Eine Aufstellung der Fragen ist zu Referenzzwecken in den Aufzeichnungen zu führen.
f)
Alle Prüfungsunterlagen sind dem Kandidaten zu Beginn der Prüfung auszuhändigen und dem Prüfer am Ende des zugeteilten Prüfungszeitraums zurückzugeben. Es dürfen keine Prüfungsunterlagen während des bewilligten Prüfungszeitraums aus dem Prüfungsraum entfernt werden.
g)
Mit Ausnahme bestimmter Dokumentation, die für Musterprüfungen erforderlich ist, dürfen dem Kandidaten während der Prüfung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung stehen.
h)
Die Prüfungskandidaten sind so voneinander zu trennen, dass sie nicht die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten einsehen können. Sie dürfen mit niemand anderem als dem Prüfer sprechen.
i)
Kandidaten, denen ein Betrug nachgewiesen wird, sind für zwölf Monate ab dem Datum der Prüfung, in der ihr Betrug festgestellt wurde, von weiteren Prüfungen auszuschließen.

UNTERABSCHNITT D

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Umwandlung der Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal gemäß 66.A.70 in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal.
66.B.300
Allgemeines
a)
Die zuständige Behörde kann nur solche Qualifikationen umwandeln, die (i) unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen in dem Mitgliedstaat ihrer Zuständigkeit erlangt wurden und (ii) vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs (Teil-66) gültig waren.
b)
Die zuständige Behörde kann die Umwandlung nur in Übereinstimmung mit einem Umwandlungsbericht vornehmen, der gemäß 66.B.305 bzw. 66.B.310 erstellt wurde.
c)
Die Umwandlungsberichte müssen von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten.
d)
Die Umwandlungsberichte und etwaige Änderungen sind durch die zuständige Behörde gemäß 66.B.20 aufzubewahren.
66.B.305
Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen
a)
In dem Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen von freigabeberechtigtem Personal werden der Umfang jeder Art von Qualifikation und gegebenenfalls der entsprechenden nationalen Lizenz sowie die zugehörigen Rechte beschrieben; der Bericht enthält außerdem ein Exemplar der einschlägigen nationalen Vorschriften, in denen diese Rechte definiert werden.
b)
In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Qualifikation gemäß Buchstabe a anzugeben,

1.
in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
2.
welche Einschränkungen gemäß 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
3.
die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

66.B.310
Umwandlungsbericht für Berechtigungen genehmigter Instandhaltungsbetriebe
a)
Für jeden betroffenen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beschreibt der Umwandlungsbericht den Umfang jeder Art der von dem Betrieb erteilten Berechtigungen und enthält ein Exemplar der relevanten Verfahren des Betriebs für die Qualifikation und Berechtigung von freigabeberechtigtem Personal, die die Grundlage des Umwandlungsprozesses bilden.
b)
In dem Umwandlungsbericht ist für jede Art von Berechtigung gemäß Buchstabe a anzugeben,

1.
in welche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal die Umwandlung erfolgt,
2.
welche Einschränkungen gemäß 66.A.70(c) oder (d) hinzugefügt werden müssen,
3.
die Bedingungen für die Aufhebung der Einschränkungen unter Angabe der Module/Themen, für die eine Prüfung erforderlich ist, um die Einschränkungen aufzuheben und eine Lizenz ohne Einschränkung zu erhalten oder eine zusätzliche (Unter-)Kategorie einzubeziehen. Dies beinhaltet auch die Module in Anlage III dieses Anhangs (Teil-66), die nicht durch die nationale Qualifikation abgedeckt werden.

UNTERABSCHNITT E

Dieser Unterabschnitt enthält die Bedingungen für die Gewährung von Anrechnungen gemäß 66.A.25(c).
66.B.400
Allgemeines
a)
Die zuständige Behörde kann Anrechnungen nur aufgrund eines Berichts gewähren, der gemäß 66.B.405 erstellt wurde.
b)
Der Bericht muss von der zuständigen Behörde entweder (i) erstellt oder (ii) genehmigt werden, um die Einhaltung dieses Anhangs (Teil-66) zu gewährleisten.
c)
Die Berichte und etwaige Änderungen sind zu datieren und durch die zuständige Behörde gemäß 66.B.20 aufzubewahren.
66.B.405
Bericht über Anrechnungen für die Prüfung
a)
Der Bericht über Anrechnungen muss einen Vergleich beinhalten zwischen

i)
den jeweiligen Modulen, Teilmodulen, Themen und Wissensständen gemäß Anlage I dieses Anhangs (Teil-66),
ii)
den Lehrplänen für die betreffende technische Qualifikation unter Bezug auf die jeweils beantragte Kategorie.

Der Vergleich muss eine Erklärung über die Erfüllung der Anforderungen sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung enthalten.

b)
Anrechnungen für Prüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen des Grundwissens, die in nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Instandhaltungsbetrieben stattfinden, können nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem die Qualifikation erlangt wurde, unbeschadet geltender bilateraler Vereinbarungen.
c)
Anrechnungen können nur gewährt werden, wenn für jedes Modul und Teilmodul eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen mit der Angabe vorliegt, an welcher Stelle in der technischen Qualifikation der gleichwertige Standard zu finden ist.
d)
Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob Änderungen (i) des nationalen Qualifikationsstandards oder (ii) der Anlage I dieses Anhangs (Teil-66) vorliegen, die entsprechende Änderungen des Berichts über Anrechnungen für die Prüfung erforderlich machen. Solche Änderungen sind zu dokumentieren, zu datieren und aufzubewahren.
66.B.410
Gültigkeit von Anrechnungen für die Prüfung
a)
Gegebenenfalls gewährte Anrechnungen werden dem Antragsteller von der zuständigen Behörde schriftlich und unter Angabe des verwendeten Berichts mitgeteilt.
b)
Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig.
c)
Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden. Die zuständige Behörde verlängert die Gültigkeit der Anrechnungen um weitere zehn Jahre ohne weitere Prüfung, sofern sich die geforderten Grundkenntnisse gemäß Anlage I dieses Anhangs (Teil-66) nicht geändert haben.

UNTERABSCHNITT F

Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die fortdauernde Aufsicht über die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, insbesondere für deren Widerruf, Aussetzen oder Einschränkung.
66.B.500
Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Die zuständige Behörde hat die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ruhen zu lassen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sie ein Sicherheitsproblem festgestellt hat oder wenn sie über eindeutige Beweise verfügt, dass die Person eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchgeführt hat oder daran beteiligt war:
1.
Erhalt der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und/oder Ausstellung von Freigabebescheinigungen durch Fälschen des Beweismaterials,
2.
Nichtdurchführung von verlangten Instandhaltungsarbeiten, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, die die Instandhaltung verlangte,
3.
Nichtdurchführung von erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, die sich aus der eigenen Prüfung ergeben, verbunden mit dem Versäumnis, diese Tatsache dem Betrieb oder der Person zu melden, für die die Instandhaltung durchgeführt werden sollte,
4.
nachlässige Instandhaltung,
5.
Fälschen der Instandhaltungsaufzeichnungen,
6.
Erteilen einer Freigabebescheinigung in dem Wissen, dass die auf der Freigabebescheinigung angegebene Instandhaltung nicht durchgeführt oder deren Durchführung nicht geprüft wurde,
7.
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Erteilen einer Freigabebescheinigung unter dem negativen Einfluss von Alkohol oder Drogen,
8.
Erteilen einer Freigabebescheinigung, obwohl die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145) oder Anhang III (Teil-66) nicht eingehalten wurden.

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