Artikel 2 VO (EG) 2003/2065
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
- 1.
- Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen;
- 2.
- Ausgangsstoffe für die Herstellung von Raucharomen;
- 3.
- die Bedingungen, unter denen Raucharomen hergestellt werden;
- 4.
- Lebensmittel, in oder auf denen Raucharomen vorhanden sind.
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