Artikel 2 VO (EG) 2003/2065

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

1.
Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen;
2.
Ausgangsstoffe für die Herstellung von Raucharomen;
3.
die Bedingungen, unter denen Raucharomen hergestellt werden;
4.
Lebensmittel, in oder auf denen Raucharomen vorhanden sind.

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