Artikel 3 VO (EG) 2003/2065

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinie 88/388/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Ferner gelten folgende Definitionen:

1.
„Primärrauchkondensat” : der gereinigte wässrige Teil kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von „Raucharomen” ;
2.
„Primärteerfraktion” : die gereinigte Fraktion der wasserunlöslichen Teerphase hoher Dichte kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von „Raucharomen” ;
3.
„Primärprodukte” : Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen;
4.
„daraus hergestellte Raucharomen” : Aromen, die durch die Weiterverarbeitung von Primärprodukten gewonnen werden und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, um diesen Lebensmitteln ein Raucharoma zu verleihen.

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