Artikel 3 VO (EG) 2003/2065
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinie 88/388/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Ferner gelten folgende Definitionen:
- 1.
- „Primärrauchkondensat” : der gereinigte wässrige Teil kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von „Raucharomen” ;
- 2.
- „Primärteerfraktion” : die gereinigte Fraktion der wasserunlöslichen Teerphase hoher Dichte kondensierten Rauchs; dieser Begriff fällt unter die Definition von „Raucharomen” ;
- 3.
- „Primärprodukte” : Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen;
- 4.
- „daraus hergestellte Raucharomen” : Aromen, die durch die Weiterverarbeitung von Primärprodukten gewonnen werden und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, um diesen Lebensmitteln ein Raucharoma zu verleihen.
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