ANHANG II VO (EG) 2003/2065

Für die wissenschaftliche Bewertung von Primärprodukten erforderliche Informationen

Die Informationen sollten nach den Leitlinien gemäß Artikel 7 Absatz 4 zusammengestellt und vorgelegt werden. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 sollten folgende Informationen in den Antrag auf Zulassung nach Artikel 7 aufgenommen werden:

1.
die für die Herstellung des Primärprodukts verwendete Holzart;
2.
detaillierte Informationen über die Produktionsverfahren der Primärprodukte und die Weiterverarbeitung bei der Produktion daraus hergestellter Raucharomen;
3.
die qualitative und quantitative chemische Zusammensetzung des Primärprodukts und die Charakterisierung des nicht identifizierten Anteils. Von besonderer Bedeutung sind die chemischen Spezifikationen des Primärprodukts und Angaben über die Stabilität und den Grad der Variabilität der chemischen Zusammensetzung. Die nicht identifizierten Anteile, also der Anteil der Stoffe, deren chemische Struktur nicht bekannt ist, sollten so gering wie möglich sein und durch angemessene Analyseverfahren charakterisiert werden, etwa durch chromatografische oder spektrometrische Verfahren;
4.
ein validiertes Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung des Primärprodukts;
5.
Informationen über die beabsichtigten Verwendungsmengen in oder auf spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien;
6.
toxikologische Daten entsprechend der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses in seinem Bericht über Raucharomen vom 25. Juni 1993 oder deren letzte Aktualisierung.

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