Präambel VO (EG) 2003/209

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2335/2002 der Kommission(2), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bis zum Abschluss des für die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits erforderlichen Verfahrens wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits geschlossen, das durch die Entscheidung 2002/761/EG des Rates(3) angenommen wurde. Dieses Abkommen wird nachstehend „Interimsabkommen” genannt und wird am 1. März 2003 in Kraft treten.
(2)
Im Rahmen des Interimsabkommen wurden für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten Zollzugeständnisse in Form von Zollsenkungen oder Nullzollsätzen gewährt.
(3)
Zur Umsetzung der im Interimsabkommen festgelegten Zollkontingente ist Libanon in die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 mit einzuschließen und dieser Verordnung eine Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon, für die Zollkontingente gelten, hinzuzufügen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 ist entsprechend zu ändern.
(5)
Im Interimsabkommen wurde festgelegt, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das Jahr 2003 das Volumen der Kontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Interimsabkommens beginnt, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt wird.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(2)

ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 26.

(3)

ABl. L 262 vom 30.9.2002, S. 1.

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