Artikel 1 VO (EG) 2003/2160
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, auch in Futtermitteln, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.
(2) Diese Verordnung regelt
- a)
-
die Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen:
- i)
- auf der Ebene der Primärproduktion und
- ii)
- auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln, wenn dies im Fall der betreffenden Zoonose oder des betreffenden Zoonoseerregers angebracht ist;
- b)
- die Genehmigung spezifischer Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten und Lebens- und Futtermittelunternehmer;
- c)
- die Festlegung spezifischer Vorschriften für bestimmte Bekämpfungsmethoden, die zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern angewandt werden;
- d)
- die Festlegung von Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie für deren Einfuhr aus Drittländern.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Primärproduktion, die
- a)
- für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder
- b)
- zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, führt.
(4) Die Mitgliedstaaten erlassen nach einzelstaatlichem Recht Vorschriften für die in Absatz 3 Buchstabe b) aufgeführten Tätigkeiten. Diese einzelstaatlichen Vorschriften gewährleisten, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.
(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet spezifischerer Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Tiergesundheit, Tierernährung, Lebensmittelhygiene, übertragbare Krankheiten des Menschen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gentechnologie und transmissible spongiforme Enzephalopathien.
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