Artikel 2 VO (EG) 2003/2160
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten:
- 1.
- die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
- 2.
- die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG und
- 3.
-
folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Bestand”
- ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, die in einem Betrieb als epidemiologische Einheit gehalten wird bzw. werden, und
- b) „Herde”
- sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet; bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten.
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