Artikel 2 VO (EG) 2003/2160

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten:

1.
die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
2.
die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG und
3.
folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Bestand”
ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, die in einem Betrieb als epidemiologische Einheit gehalten wird bzw. werden, und
b) „Herde”
sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet; bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten.

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