Artikel 3 VO (EG) 2003/2160

Zuständige Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so

a)
teilt er der Kommission mit, welche zuständige Behörde als Kontaktstelle für die Kommission dienen wird, und
b)
gewährleistet, dass die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit die Anforderungen dieser Verordnung ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden ist/sind insbesondere zuständig

a)
für die Aufstellung der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Änderungen, die sich insbesondere aufgrund der Daten und der Ergebnisse als notwendig erweisen;
b)
für die Erfassung von Daten zur Bewertung der Mittel, die zur Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen nationalen Bekämpfungsprogramme eingesetzt wurden, und der dabei erzielten Ergebnisse, sowie für die jährliche Übermittlung dieser Daten und Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Erhebungen, an die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG festgelegten Bestimmungen;
c)
für die Durchführung regelmäßiger Kontrollen auf dem Gelände von Lebensmittelunternehmen und erforderlichenfalls von Futtermittelunternehmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.

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