Artikel 4 VO (EG) 2003/2160

Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern

(1) Es werden Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerregern in den in Anhang I Spalte 2 genannten Tierpopulationen festgelegt, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)
die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und
b)
die Informationen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgrund geltender Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere im Rahmen der Informationen gemäß der Richtlinie 2003/99/EG, insbesondere des Artikels 5 der Richtlinie, übermittelt wurden.

Die Ziele sowie etwaige Änderungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele umfassen zumindest

a)
die Bezifferung

i)
des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder
ii)
des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben;

b)
die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels;
c)
die Definition der epidemiologischen Einheiten gemäß Buchstabe a);
d)
die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren; und
e)
gegebenenfalls die Definition der Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit oder anderer in Anhang I Spalte 1 genannter Subtypen von Zoonosen oder Zoonoseerregern unter Berücksichtigung der in Absatz 6 Buchstabe c) aufgeführten allgemeinen Kriterien und der in Anhang III genannten besonderen Kriterien.

(3) Die Gemeinschaftsziele werden erstmals vor den in Anhang I Spalte 4 genannten relevanten Daten festgelegt.

(4)

a)
Die Kommission legt, wenn sie Gemeinschaftsziele definiert, für jedes Ziel eine Kosten/Nutzen-Analyse vor. Diese Analyse trägt insbesondere den in Absatz 6 Buchstabe c) festgelegten Kriterien Rechnung. Die Mitgliedstaaten leisten der Kommission auf Anforderung jede zur Erstellung der Analyse erforderliche Unterstützung.
b)
Bevor sie ein Gemeinschaftsziel vorschlägt, konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Analyse.
c)
Anhand der Ergebnisse dieser Analyse und der Konsultation der Mitgliedstaaten schlägt die Kommission gegebenenfalls Gemeinschaftsziele vor.

(5) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe e) und Absatz 4 gelten für Geflügel während einer Übergangszeit folgende Vorschriften:

    Das für die Übergangszeit festgelegte Gemeinschaftsziel für Gallus-gallus-Zuchtherden bezieht sich auf die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen, die menschliche Salmonellosen verursachen; diese werden anhand von über EG-Überwachungssysteme gesammelten Daten ermittelt. Die für die Übergangszeit festgelegten Gemeinschaftsziele für Legehennen, Masthähnchen und Puten erstrecken sich auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium. Diese Ziele können jedoch auf der Grundlage der Ergebnisse einer gemäß Absatz 4 durchgeführten Analyse gegebenenfalls auf andere Serotypen ausgeweitet werden.

    Die Übergangszeit findet auf jedes Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Geflügel Anwendung. Sie dauert in jedem Fall drei Jahre und beginnt jeweils zu dem in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkt.

(6)

a)
Anhang I kann von der Kommission zu den unter Buchstabe b genannten Zwecken geändert werden, wobei insbesondere die Kriterien nach Buchstabe c zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
b)
Der Anwendungsbereich der Vorschriften für die Festlegung von Gemeinschaftszielen kann durch Änderungen des Anhangs I, d. h. Ergänzungen, Streichungen oder Modifizierungen hinsichtlich

i)
der Zoonosen oder Zoonoseerreger,
ii)
der Stufen der Lebensmittelkette und/oder
iii)
der betroffenen Tierpopulationen

geändert werden.

c)
Die Kriterien, die bei einer Änderung des Anhangs I zu berücksichtigen sind, umfassen in Bezug auf die betreffende Zoonose oder den betreffenden Zoonoseerreger

i)
die Häufigkeit des Auftretens in der Human- und Tierpopulation sowie in Lebensmitteln und Futtermitteln,
ii)
die Schwere ihrer Auswirkungen auf den Menschen,
iii)
die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Tiergesundheit und das Gesundheitswesen sowie für die Lebensmittel- und die Futtermittelindustrie,
iv)
die epidemiologischen Entwicklungstendenzen in der Human- und Tierpopulation sowie bei Futtermitteln und Lebensmitteln,
v)
wissenschaftliche Gutachten,
vi)
technische Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die praktische Durchführbarkeit der verfügbaren Bekämpfungsmöglichkeiten und
vii)
Anforderungen und Trends bei den Zuchtsystemen und Produktionsmethoden.

(7) Anhang III kann von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(8) Die Kommission überprüft die Umsetzung der Gemeinschaftsziele und trägt dieser Überprüfung Rechnung, wenn sie neue Ziele vorschlägt.

(9) Maßnahmen zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger werden gemäß dieser Verordnung und auf deren Grundlage erlassener Vorschriften getroffen.

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