Artikel 5 VO (EG) 2003/2160

Nationale Bekämpfungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten stellen für alle in Anhang I genannten Zoonosen und Zoonoseerreger nationale Bekämpfungsprogramme auf, um die Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 zu erreichen. In den nationalen Bekämpfungsprogrammen wird der geografischen Verteilung der Zoonosen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den finanziellen Auswirkungen der Einführung wirksamer Bekämpfungsmaßnahmen für Primärerzeuger und Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer Rechnung getragen.

(2) Die nationalen Bekämpfungsprogramme haben eine ununterbrochene Laufzeit von mindestens drei Jahren.

(3) Die nationalen Bekämpfungsprogramme:

a)
enthalten Vorschriften für die Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern entsprechend den Anforderungen und den Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II;
b)
legen die jeweiligen Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden und der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer fest;
c)
regeln die Bekämpfungsmaßnahmen nach Feststellung einer Zoonose oder eines Zoonoseerregers, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Durchführung der spezifischen Maßnahmen gemäß Anhang II;
d)
ermöglichen die Bewertung ihrer Fortschritte und ihre Überprüfung, insbesondere anhand der Ergebnisse bei der Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

(4) Die nationalen Bekämpfungsprogramme betreffen zumindest folgende Stufen der Lebensmittelkette:

a)
die Futtermittelherstellung;
b)
die Primärproduktion von Tieren;
c)
die Verarbeitung und Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(5) Für die Untersuchung von Tieren und Bruteiern, die innerhalb des nationalen Hoheitsgebietes verschickt werden, enthalten die nationalen Bekämpfungsprogramme im Rahmen der amtlichen Kontrollen gemäß Anhang II Abschnitt A erforderlichenfalls die Bestimmungen über Untersuchungsmethoden und -kriterien, auf deren Grundlage die Ergebnisse der Untersuchungen zu bewerten sind.

(6) Die Anforderungen und Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II können von der Kommission geändert, angepasst oder ergänzt werden, wobei insbesondere den Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Rechnung zu tragen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(7) Innerhalb von sechs Monaten nach Festlegung der Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Bekämpfungsprogramme zusammen mit den geplanten Maßnahmen.

Da im Falle Bulgariens und Rumäniens der Zeitpunkt für die Übermittlung der nationalen Bekämpfungsprogramme für die übrigen Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde, ist der Tag des Beitritts der Stichtag für die Übermittlung.

Da im Falle Kroatiens der Zeitpunkt für die Übermittlung der nationalen Bekämpfungsprogramme für die übrigen Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde, ist der Tag des Beitritts der Stichtag für die Übermittlung.

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