Artikel 13 VO (EG) 2003/2160

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

Geeignete Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, können von der Kommission erlassen werden. Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

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