Artikel 16 VO (EG) 2003/2160

Bericht über die Finanzierungsregelungen

(1) Die Kommission legt binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor.

(2) Dieser Bericht bezieht sich auf

a)
die auf Gemeinschaftsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern und
b)
die Auswirkungen dieser Regelungen auf die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(3) Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

(4) Die Mitgliedstaaten leisten der Kommission auf Anfrage jede zur Erstellung dieses Berichts erforderliche Unterstützung.

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