Artikel 17 VO (EG) 2003/2160
Gemeinschaftskontrollen
(1) Experten der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, dass diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften sowie etwaige Schutzmaßnahmen einheitlich angewandt werden. Ein Mitgliedstaat, in dessen Gebiet Kontrollen durchgeführt werden, leistet den Experten jede für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Kontrollen.
(2) Praktische Regelungen für die Durchführung dieses Artikels, insbesondere für das Verfahren der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
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