Artikel 7 VO (EG) 2003/2160

Bekämpfungsprogramme von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern

(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer oder die sie vertretenden Organisationen können Bekämpfungsprogramme aufstellen, die möglichst alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen abdecken.

(2) Wünschen die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder die sie vertretenden Organisationen, dass ihre Bekämpfungsprogramme Teil eines nationalen Bekämpfungsprogramms sind, so legen sie ihre Bekämpfungsprogramme und etwaige Änderungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Genehmigung vor. Erfolgen die betreffenden Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten, so werden diese Programme für jeden Mitgliedstaat getrennt genehmigt.

(3) Die zuständige Behörde kann die gemäß Absatz 2 vorgelegten Bekämpfungsprogramme nur genehmigen, wenn sie sich vergewissert hat, dass diese Programme den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang II und der Zielsetzung des einschlägigen nationalen Bekämpfungsprogramms genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen genehmigter Bekämpfungsprogramme von Lebens- und Futtermittelunternehmern oder sie vertretenden Organisationen. Diese Listen werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(5) Die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder die sie vertretenden Organisationen teilen den zuständigen Behörden regelmäßig die Ergebnisse ihrer Bekämpfungsprogramme mit.

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